Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

72 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung. 
herzustellen und zu unterhalten und zwar, soweit die 
Einkünfte des Kirchenvermögens oder die Beiträge 
beitragspflichtiger Dritter nicht ausreichen, durch Steuern. 
Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchen- 
vorstand vertreten, der besteht aus: 
a) dem Pfarrer als stimmberechtigtem Vorsitzenden, 
b) mehreren von der Kirchengemeinde gewählten 
weltlichen Mitgliedern, 
c) in den Städten Bückeburg und Stadthagen dem 
Bürgermeister. 
Die weltlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes 
werden von Vertrauensmännern gewählt, die ihrerseits 
durch die stimmberechtigten Kirchengemeindeglieder 
gewählt werden. 
Der Kirchenvorstand hat, unbeschadet des be- 
züglichen Oberaufsichtsrechts und Verfügungsrechts des 
Konsistoriums, die der Kirchengemeinde zustehenden 
Befugnisse in bezug auf die Verwaltung der kirchlichen 
Angelegenheiten auszuüben. 
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Landesherrn 
bzw. des Konsistoriums in einer Anzahl von Fällen, in 
denen es sich um besonders wichtige und namentlich 
um Beschlüsse handelt, durch die eine dauernde 
finanzielle Belastung der Kirchengemeinde herbei- 
geführt wird. 
Der Austritt aus der Kirche, 
(Ges. v. 21./3. 1896. L. V. Bd. 17, S. 177.) 
Der Austritt aus der Kirche muß, wenn derselbe 
eine Befreiung von den Lasten des bisherigen Verbandes 
bewirken soll, durch Erklärung des Austretenden in 
Person vor dem Amtsgerichte seines Wohnorts erfolgen. 
Diese Erklärung kann nicht vor erlangter Großjährigkeit 
abgegeben werden. 
Zuständig zur Entgegennahme der Austrittserklärung 
ist der mit Versehung der Geschäfte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit betraute richterliche Beamte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.