Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

Das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen. 13 
Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Aus- 
getretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen 
Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, nicht mehr ver- 
pflichtet ist. Diese Wirkung tritt jedoch erst mit dem 
Schlusse des auf die Austrittserklärung folgenden 
Kalenderjahres ein. 
Zu den Bau- und Reparaturkosten kirchlicher und 
geistlicher Gebäude, sowie zu den Kosten einer Friedhofs- 
anlage, deren Notwendigkeit vor Ablauf des Kalender- 
jahres, in welchem der Austritt aus der Kirche erklärt 
wird, festgestellt ist, hat der Austretende bis zum 
Ablaufe des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden 
Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er seinen 
Austritt aus der Kirche nicht erklärt hätte. 
Leistungen, welche nicht auf der persönlichen 
Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, insbesondere 
Leistungen, welche entweder kraft besonderen Rechts- 
titels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von 
allen Grundstücken des Bezirks oder doch von allen 
Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk 
ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, 
werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. 
Vom Tage des erfolgten Austritts an kann der 
Ausgetretene einen Anteil an den verfassungsmäßigen 
Rechten der Kirche, aus welcher er ausgetreten ist, 
nicht mehr in Anspruch nehmen. 
Personen, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
ihren Austritt aus der Kirche erklärt haben, sollen 
vom Tage der Gesetzeskraft dieses Gesetzes ab zu 
anderen als den oben bezeichneten Realleistungen nicht 
ferner herangezogen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle 
Religionsgemeinschaften, welche Korporationsrechte 
haben, Anwendung. 
Das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen. 
(Ges. v. 10./2. 1904. L. V. Bd. 20, 8. 451). 
Jeder festangestellte Geistliche der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche kann verlangen, in den Ruhe-
	        
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