2 Das Staatsrecht. I. Die Verfassung.
derselbe nicht anderweite Bestimmung getroffen hat,
die Regentschaft zuerst dem zur Regierungsfolge be-
rufenen Sohne desselben (Erbprinzen), wenn dieser
bereits volljährig; dessen leiblicher Mutter, wenn der-
selbe noch minderjährig ist, und sonst dem nächsten
zur Regierung fähigen Agnaten zu.
Alle Regierungshandlungen des Fürsten bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung, alle Erlasse
des Ministeriums der Unterzeichnung eines Mitgliedes
des Ministeriums, welches dadurch die Verantwortlich-
keit übernimmt.
Dem Fürsten allein steht die vollziehende Gewalt
zu. Die Gesetzgebung tibt er unter verfassungsmäßiger
Mitwirkung des Landtages aus.
Der Fürst hat das Recht, Verträge mit anderen
Regierungen zu schließen. Handelsverträge und solche
Staatsverträge, durch welche dem Lande oder einzelnen
Staatsangehörigen Lasten und Verpflichtungen erwachsen
würden, bedürfen jedoch der Zustimmung des Landtages.
Dem Fürsten steht das Recht der Begnadigung,
Strafmilderung und Abolition zu, unbeschadet jedoch
des durch Gesetz vom 2. Januar 1849 für Fälle der
Anklage eines Mitgliedes des Ministeriums dem Land-
tage eingeräumten Zustimmungsrechts.
Der Fürst, der den Landtag beruft und schließt,
hat das Recht, den Landtag zu vertagen und ganz auf.
zulösen.
Der Fürst sowie alle Prinzen des Fürstlichen
Hauses werden mit Vollenduug des 21. Lebensjahres
volljährig. Eine frühere Großjährigkeitserklärung ist
nicht ausgeschlossen.
3. Der Landtag.
Der Landtag soll künftig aus 15 Mitgliedern be-
stehen, nämlich:
1. aus zwei durch Landesherrliches Vertrauen für die
jedesmalige Legislaturperiode berufenen Veıtretern
des Domanial-Grundbesitzes,