Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

2 Das Staatsrecht. I. Die Verfassung. 
derselbe nicht anderweite Bestimmung getroffen hat, 
die Regentschaft zuerst dem zur Regierungsfolge be- 
rufenen Sohne desselben (Erbprinzen), wenn dieser 
bereits volljährig; dessen leiblicher Mutter, wenn der- 
selbe noch minderjährig ist, und sonst dem nächsten 
zur Regierung fähigen Agnaten zu. 
Alle Regierungshandlungen des Fürsten bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung, alle Erlasse 
des Ministeriums der Unterzeichnung eines Mitgliedes 
des Ministeriums, welches dadurch die Verantwortlich- 
keit übernimmt. 
Dem Fürsten allein steht die vollziehende Gewalt 
zu. Die Gesetzgebung tibt er unter verfassungsmäßiger 
Mitwirkung des Landtages aus. 
Der Fürst hat das Recht, Verträge mit anderen 
Regierungen zu schließen. Handelsverträge und solche 
Staatsverträge, durch welche dem Lande oder einzelnen 
Staatsangehörigen Lasten und Verpflichtungen erwachsen 
würden, bedürfen jedoch der Zustimmung des Landtages. 
Dem Fürsten steht das Recht der Begnadigung, 
Strafmilderung und Abolition zu, unbeschadet jedoch 
des durch Gesetz vom 2. Januar 1849 für Fälle der 
Anklage eines Mitgliedes des Ministeriums dem Land- 
tage eingeräumten Zustimmungsrechts. 
Der Fürst, der den Landtag beruft und schließt, 
hat das Recht, den Landtag zu vertagen und ganz auf. 
zulösen. 
Der Fürst sowie alle Prinzen des Fürstlichen 
Hauses werden mit Vollenduug des 21. Lebensjahres 
volljährig. Eine frühere Großjährigkeitserklärung ist 
nicht ausgeschlossen. 
3. Der Landtag. 
Der Landtag soll künftig aus 15 Mitgliedern be- 
stehen, nämlich: 
1. aus zwei durch Landesherrliches Vertrauen für die 
jedesmalige Legislaturperiode berufenen Veıtretern 
des Domanial-Grundbesitzes,
	        
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