74 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung.
stand versetzt zu werden mit dem Anspruch auf Ruhe-
gehalt nach Maßgabe der in dem Gesetz enthaltenen
näheren Bestimmungen.
Die Versorgung der Witwen und Waisen der
Geistlichen.
(Ges. v. 9.2. 1904. L. V. Bd. 20, 8. 445.)
Die Witwen und hinterbliebenen noch nicht 17 Jahre
alten ehelich geborenen Kinder der festangestellten
Geistlichen der evangelisch-lutherischen Landeskirche
erhalten Witwen- und Waisengelder nach Maßgabe der
im Gesetz enthaltenen Bestimmungen,
1. Das Witwengeld beträgt U, desjenigen ordent-
lichen Diensteinkommens (einschließlich Stellen- und
Funktionszulagen), welches der verstorbene Geist-
liche zuletzt bezogen hat, jedoch in keinem Falle
weniger als 750 M. Dabei ist dem Diensteinkommen
des verstorbenen Geistlichen die freie Wohnung
mit 15 0/, des sonstigen Diensteinkommens bis zum
Höchstbetrage von 600 M. hinzuzurechnen.
2. Das Waisengeld beträgt für Kinder, deren Mutter
noch lebt, 1/,, für Kinder, deren Mutter nicht mehr
lebt, 1/3 des Witwengeldes für jedes Kind.
3. Stirbt ein Geistlicher vor erlangter Ruhegehalts-
berechtigung, so wird als Betrag des Ruhegehalts
30 0}, seines Diensteinkommens angenommen.
Gnadenzeit der Hinterbliebenen von Geistlichen der
evangelisch-lutherischen Kirche,
(Ges. v. 6./2. 1904. L. V. Bd. 20, 8. 441.)
Stirbt ein in einem Pfarramte der evangelisch-
lutherischen Landeskirche festangestellter Geistlicher in
diesem Amte, so erhält die Witwe während der auf
das Sterbequartal folgenden sechs Monate noch das
Diensteinkommen des Verstorbenen (Gnadenzeit).
Die ehelichen Nachkommen, Stiefkinder und an
Kindesstatt angenommenen Kinder des verstorbenen
Geistlichen, welche während der Gnadenzeit berechtigt