Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

Die Regelung der Pfarrgehälter usw. 75 
gewesen wären, ihren Unterhalt von ihm zu empfangen, 
sollen das Diensteinkommen des Verstorbenen noch 
während der auf das Sterbequartal folgenden drei 
Monate beziehen. 
Die Geschäfte der Stelle werden während der 
betreffenden Zeit durch die Geistlichen der Inspektion 
unentgeltlich versehen, denen von seiten des zum Be- 
zuge des Diensteinkommens Berechtigten auf Kosten 
des letzteren Beherbergung und Beköstigung, sowie auf 
Verlangen die nötigen Fuhren zu gewähren sind. 
Die Regelung der Pfarrgehälter 
in der evangelisch-lutherischen Landeskirche, 
(Ges. v. 5./2. 1904. L. V. Bd. 20, S. 433.) 
Das Einkommen eines festangestellten Pfarrers 
der evangelisch-lutherischen Landeskirche beträgt neben 
freier Wohnung und zugehörigem Hausgarten oder einer 
angemessenen Mietsentschädigung mindestens 2200 M. 
jährlich. 
Das Einkommen der Pfarrer steigt von drei zu 
drei Jahren zunächst vier mal um je 300 M. und sodann 
um je 400 M. bis zum Höchstbetrage von 5400 M. 
Der Landessuperintendent erhält eine Funktions- 
zulage von 1100 M., die beiden Superintendenten eine 
solche von je 300 M. 
‚Das Einkommen ist aus den Erträgen des Stellen- 
vermögens nach Entrichtung der darauf ruhenden Lasten 
und Abgaben durch die Pfarrkassen zu bezahlen. 
Ein sich nach Abzug des Einkommens ergebender 
Ueberschuß des Stellenvermögens fließt in die Landes- 
pfarrkasse, die einen Teil der allgemeinen Landes- 
kirchenkasse bildet. 
Reicht das Stellenvermögen zur Zahlung der zu 
gewährenden Bezüge nicht aus, so ist das Fehlende 
aus der Landespfarrkasse zuzuschießen, welcher die 
dazu erforderlichen Mittel aus der Landeskirchenkasse 
nach Deckung der ihr eonst obliegenden Verpflichtungen 
von der Landessynode bereitzustellen sind.
	        
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