Die Regelung der Pfarrgehälter usw. 75
gewesen wären, ihren Unterhalt von ihm zu empfangen,
sollen das Diensteinkommen des Verstorbenen noch
während der auf das Sterbequartal folgenden drei
Monate beziehen.
Die Geschäfte der Stelle werden während der
betreffenden Zeit durch die Geistlichen der Inspektion
unentgeltlich versehen, denen von seiten des zum Be-
zuge des Diensteinkommens Berechtigten auf Kosten
des letzteren Beherbergung und Beköstigung, sowie auf
Verlangen die nötigen Fuhren zu gewähren sind.
Die Regelung der Pfarrgehälter
in der evangelisch-lutherischen Landeskirche,
(Ges. v. 5./2. 1904. L. V. Bd. 20, S. 433.)
Das Einkommen eines festangestellten Pfarrers
der evangelisch-lutherischen Landeskirche beträgt neben
freier Wohnung und zugehörigem Hausgarten oder einer
angemessenen Mietsentschädigung mindestens 2200 M.
jährlich.
Das Einkommen der Pfarrer steigt von drei zu
drei Jahren zunächst vier mal um je 300 M. und sodann
um je 400 M. bis zum Höchstbetrage von 5400 M.
Der Landessuperintendent erhält eine Funktions-
zulage von 1100 M., die beiden Superintendenten eine
solche von je 300 M.
‚Das Einkommen ist aus den Erträgen des Stellen-
vermögens nach Entrichtung der darauf ruhenden Lasten
und Abgaben durch die Pfarrkassen zu bezahlen.
Ein sich nach Abzug des Einkommens ergebender
Ueberschuß des Stellenvermögens fließt in die Landes-
pfarrkasse, die einen Teil der allgemeinen Landes-
kirchenkasse bildet.
Reicht das Stellenvermögen zur Zahlung der zu
gewährenden Bezüge nicht aus, so ist das Fehlende
aus der Landespfarrkasse zuzuschießen, welcher die
dazu erforderlichen Mittel aus der Landeskirchenkasse
nach Deckung der ihr eonst obliegenden Verpflichtungen
von der Landessynode bereitzustellen sind.