Die Dienstvergehen usw. 17
treten des Gesetzes die Fähigkeit zur Anstellung im
geistlichen Amte nach den bisherigen Vorschriften
erlangt haben.
Die Dienstvergehen der im Dienste der evangelisch-
lutherischen Landeskirche Angestellten,
(Ges. v. 18./2. 1904. L. V. Bd. 20, S. 457.)
Die Vorschriften des Gesetzes sind auf alle im
geistlichen Amte oder im Kirchendienste Angestellte an-
wendbar, die, wenn sie die Pflichten verletzen, die
ihnen ihr kirchliches Amt auflegt, oder durch ihr Ver-
halten in oder außer dem Amte sich der Achtung, des
Ansehens oder des Vertrauens, die ihr Beruf erfordert,
unwürdig zeigen, der Disziplinarbestrafung unterliegen.
Die Disziplinarstrafen bestehen in
a) Ordnungsstrafen und
b) Entfernung aus dem Kirchenamt.
Ordnungsstrafen sind: Warnung, Verweis, Geld-
buße. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen
in Amtsenthebung und Dienstentlassung.
Die Amtsenthebung bewirkt den Verlust des
Kirchenamts, derVerurteilte bleibt jedoch anstellungsfähig.
Gegen Angeschuldigte, welche einen Anspruch auf
Ruhegehalt haben, kann in dem auf Amtsenthebung
lautenden Urteile ausgesprochen werden, daß denselben
das ihnen rechtlich zukommende Ruhegehalt im vollen
Betrage oder zum Teil dauernd oder auf Zeit beigelegt
werde.
Die Dienstentlassung hat den Verlust aller
Rechte eines im Kirchendienste Angestellten, insbesondere
des Titels und des Anspruchs auf Ruhegehalt, sowie der
Anstellungsfähigkeit und der Befähigung zur Vornahme
geistlicher Amtshandlungen von Rechts wegen zur Folge.
Die rechtskräftige, strafrichterliche Verurteilung
zur Zuchthausstrafe oder der Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte hat den Verlust des Kirchenamts mit den
Wirkungen der Dienstentlassang von Rechts wegen zur
Folge.