Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

Die Dienstvergehen usw. 17 
treten des Gesetzes die Fähigkeit zur Anstellung im 
geistlichen Amte nach den bisherigen Vorschriften 
erlangt haben. 
Die Dienstvergehen der im Dienste der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche Angestellten, 
(Ges. v. 18./2. 1904. L. V. Bd. 20, S. 457.) 
Die Vorschriften des Gesetzes sind auf alle im 
geistlichen Amte oder im Kirchendienste Angestellte an- 
wendbar, die, wenn sie die Pflichten verletzen, die 
ihnen ihr kirchliches Amt auflegt, oder durch ihr Ver- 
halten in oder außer dem Amte sich der Achtung, des 
Ansehens oder des Vertrauens, die ihr Beruf erfordert, 
unwürdig zeigen, der Disziplinarbestrafung unterliegen. 
Die Disziplinarstrafen bestehen in 
a) Ordnungsstrafen und 
b) Entfernung aus dem Kirchenamt. 
Ordnungsstrafen sind: Warnung, Verweis, Geld- 
buße. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen 
in Amtsenthebung und Dienstentlassung. 
Die Amtsenthebung bewirkt den Verlust des 
Kirchenamts, derVerurteilte bleibt jedoch anstellungsfähig. 
Gegen Angeschuldigte, welche einen Anspruch auf 
Ruhegehalt haben, kann in dem auf Amtsenthebung 
lautenden Urteile ausgesprochen werden, daß denselben 
das ihnen rechtlich zukommende Ruhegehalt im vollen 
Betrage oder zum Teil dauernd oder auf Zeit beigelegt 
werde. 
Die Dienstentlassung hat den Verlust aller 
Rechte eines im Kirchendienste Angestellten, insbesondere 
des Titels und des Anspruchs auf Ruhegehalt, sowie der 
Anstellungsfähigkeit und der Befähigung zur Vornahme 
geistlicher Amtshandlungen von Rechts wegen zur Folge. 
Die rechtskräftige, strafrichterliche Verurteilung 
zur Zuchthausstrafe oder der Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte hat den Verlust des Kirchenamts mit den 
Wirkungen der Dienstentlassang von Rechts wegen zur 
Folge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.