Die Erhebung von Kirchensteuern usw. 19
Die Suspension kann vom Konsistorium verfügt
werden, wenn gegen die im Kirchendienst Angestellten
ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet ist, oder die
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens verfügt
wird und zwar noch im Laufe des ganzen Verfahrens
bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelisch-
lutherischen Kirchengemeinden,
(Ges. v. 24./4. 1894. L. V. Bd. 17, S. 1.)
Die evangelisch-lutberischen Kirchengemeinden des
Fürstentums sind Korporationen.
Jedes selbständige Mitglied einer solchen Gemeinde,
welches sich seit mindestens drei Monaten in deren
Bezirke aufbält, hat, mit Ausnahme der Mitglieder des
Fürstlichen Hauses, die Pflicht, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu den Lasten dieser Kirchen-
gemeinde beizutragen.
Diese Lasten sind aus der von der Kirchengemeinde
zu vertretenden Kirchenkasse zu bestreiten, soweit das
Kirchenvermögen dazu nicht bestimmt bzw. nicht aus-
reichend ist und unbeschadet der auf besonderen Rechts-
titeln beruhenden Verpflichtungen einzelner Kirchen-
gemeindemitglieder, gewisser Klassen derselben oder
anderer Personen und Korporationen, sowie der etwa
auf einzelnen Grundstücken haftenden Verpflichtungen
zu gewissen Leistungen für kirchliche Zwecke.
Die bisherige, einzelnen Personen obliegende Spann-
und Handdienstpflicht zu kirchlichen Zwecken als solche
wird aufgehoben.
Zwecks Beschaffung der erforderlichen Mittel zur
Bestreitung der Lasten der Kirchengemeinde steht den
Kirchenvorständen das Recht der Erhebung von Kirchen-
steuern zu, welche in Zuschlägen zu den direkten
Staatssteuern mit Ausnahme der Gewerbesteuer bestehen
und der Genehmigung des Ministeriums und des Kon-
sistoriums bedürfen.
Mitglieder einer Kirchengemeinde, welche in Gemäß-
heit der bestehenden Gesetze mit ihrem Einkommen