Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

Die Erhebung von Kirchensteuern usw. 19 
Die Suspension kann vom Konsistorium verfügt 
werden, wenn gegen die im Kirchendienst Angestellten 
ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet ist, oder die 
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens verfügt 
wird und zwar noch im Laufe des ganzen Verfahrens 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung. 
Die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelisch- 
lutherischen Kirchengemeinden, 
(Ges. v. 24./4. 1894. L. V. Bd. 17, S. 1.) 
Die evangelisch-lutberischen Kirchengemeinden des 
Fürstentums sind Korporationen. 
Jedes selbständige Mitglied einer solchen Gemeinde, 
welches sich seit mindestens drei Monaten in deren 
Bezirke aufbält, hat, mit Ausnahme der Mitglieder des 
Fürstlichen Hauses, die Pflicht, nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen zu den Lasten dieser Kirchen- 
gemeinde beizutragen. 
Diese Lasten sind aus der von der Kirchengemeinde 
zu vertretenden Kirchenkasse zu bestreiten, soweit das 
Kirchenvermögen dazu nicht bestimmt bzw. nicht aus- 
reichend ist und unbeschadet der auf besonderen Rechts- 
titeln beruhenden Verpflichtungen einzelner Kirchen- 
gemeindemitglieder, gewisser Klassen derselben oder 
anderer Personen und Korporationen, sowie der etwa 
auf einzelnen Grundstücken haftenden Verpflichtungen 
zu gewissen Leistungen für kirchliche Zwecke. 
Die bisherige, einzelnen Personen obliegende Spann- 
und Handdienstpflicht zu kirchlichen Zwecken als solche 
wird aufgehoben. 
Zwecks Beschaffung der erforderlichen Mittel zur 
Bestreitung der Lasten der Kirchengemeinde steht den 
Kirchenvorständen das Recht der Erhebung von Kirchen- 
steuern zu, welche in Zuschlägen zu den direkten 
Staatssteuern mit Ausnahme der Gewerbesteuer bestehen 
und der Genehmigung des Ministeriums und des Kon- 
sistoriums bedürfen. 
Mitglieder einer Kirchengemeinde, welche in Gemäß- 
heit der bestehenden Gesetze mit ihrem Einkommen
	        
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