80 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung.
oder mit einem Teile desselben zur Staatssteuer nicht
herangezogen werden können, unterliegen den Zuschlägen
zur Berechnung der Kirchensteuer in demselben Um-
fange, ala wenn sie mit dem Einkommen von ihrem
ganzen Vermögen zur Staatssteuer herangezogen würden.
Mitglieder einer Kirchengemeinde, welche im Be-
zirke eines anderen Kirchspiels des Fürstentums Grund-
stücke oder Gebäude besitzen, werden zu den Kirchen-
steuern
an ihrem Wohnort mit Zuschlägen zu der daselbst
veranlagten staatlichen Einkommensteuer,
an dem Orte, wo das Grundstück oder Ge-
bäude liegt dagegen nur mit Zuschlägen zu
der für diese Grundstücke oder Gebäude ver-
anlagten staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
herangezogen.
Bezüglich der eingepfarrten ausländischen Gemeinde-
mitglieder behält es bei dem bisherigen Beitragsfuße
zur Beschaffung der Mittel für Deckung kirchlicher
Lasten, wo derselbe herkömmlich feststeht, sein Be-
wenden, andernfalls haben dieselben einen verhältnis-
mäßigen Beitrag in die Kirchenkasse zu zahlen, welcher,
falls eine Vereinbarung nicht zustande kommen sollte,
von dem Konsistorium nach Anhörung der Beteiligten
endgültig festzusetzen ist.
Der Rechtsweg gegen den betreffenden Kirchen-
vorstand steht nur offen, soweit es sich um ein be-
hauptetes Herkommen handelt.
Jedem zur Zahlung von Kirchensteuer Heran-
gezogenen steht gegen die stattgehabte Einschätzung
das Recht der Beschwerde an das Ministerium zu.
Die Erhebung von allgemeinen Kirchensteuern
in der evangelisch-lutherischen Landeskirche,
(Ges. v. 6./4. 1903. L. V. Bd. 20, 8. 322.)
Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Er-
füllung der der Landessynode zugewiesenen Aufgaben
kann dieselbe die Erhebung von allgemeinen Kirchen-