Die Ablösung von Stolgebühren S1
steuern in der evangelisch-lutherischen Kirchen-
gemeinde beschließen, die in Zuschlägen zu der
staatlichen Einkommen-, Grund- und Gebäudesteuer
bestehen und 100, dieser Steuer nicht überschreiten
dürfen.
Die Ve®teilung der Steuern auf die einzelnen
Kirchengemeinden erfolgt nach Maßgabe der Gesamt-
summe der in den einzelnen Kirchengemeinden von
den Mitgliedern derselben zur Hebung gelangenden
staatlichen Einkommen-, Grund- und Gebäudesteuer.
Die Steuern fließen in die vom Konsistorium ver-
tretene und beaufsichtigte Landeskirchenkasse.
Die Mittel zur Erfüllung der dauernden Leistungen,
welche der Landeskirchenkasse auf Grund eines von
der Synode beschlossenen Kirchengesetzes obliegen,
dürfen durch die Synode nicht verweigert werden.
Weigert sich eine Kirchengemeinde gesetzliche
Leistungen auf den Etat zu bringen, festzustellen oder
zu erheben, so ist das Konsistorium im Einvernehmen
mit dem Ministerium befugt, die Eintragung in den
Etat zu bewirken und das Weitere zu veranlassen.
Die Ablösung von Stolgebühren,
(Ges. v. 7.2. 1908. L. V. Bd. 22, S. 184.)
Die Kirchengemeinden sind ermächtigt und inner-
halb eines Zeitraumes von 20 Jahren verpflichtet, die
Gebühren für Taufen, Konfirmationen, Trauungen,
Krankenkommunionen und Beerdigungen in ortsüblich
einfachster Form, sowie den Beichtgroschen gegen
Zahlung einer alljährlichen, von der Kirchengemeinde
an die Pfarr- und Küstereikasse zu leistenden Ablösungs-
gebühr für alle Zukunft aufzuheben.
Ueber die Berechnung der Ablösungsgebühr, den
Zahlungsmodus, die Verteilung der Entschädigungsrenten
enthält das Gesetz nähere Bestimmungen.
Taufen, Trauungen, Begräbnisse und Abendmalıls-
erteilungen dürfen nicht von der Vorauszahlung der
Gebühren abhängig gemacht werden.
Beseler, Schaumburg-Lippe. 6