Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

Die Ablösung von Stolgebühren S1 
steuern in der evangelisch-lutherischen Kirchen- 
gemeinde beschließen, die in Zuschlägen zu der 
staatlichen Einkommen-, Grund- und Gebäudesteuer 
bestehen und 100, dieser Steuer nicht überschreiten 
dürfen. 
Die Ve®teilung der Steuern auf die einzelnen 
Kirchengemeinden erfolgt nach Maßgabe der Gesamt- 
summe der in den einzelnen Kirchengemeinden von 
den Mitgliedern derselben zur Hebung gelangenden 
staatlichen Einkommen-, Grund- und Gebäudesteuer. 
Die Steuern fließen in die vom Konsistorium ver- 
tretene und beaufsichtigte Landeskirchenkasse. 
Die Mittel zur Erfüllung der dauernden Leistungen, 
welche der Landeskirchenkasse auf Grund eines von 
der Synode beschlossenen Kirchengesetzes obliegen, 
dürfen durch die Synode nicht verweigert werden. 
Weigert sich eine Kirchengemeinde gesetzliche 
Leistungen auf den Etat zu bringen, festzustellen oder 
zu erheben, so ist das Konsistorium im Einvernehmen 
mit dem Ministerium befugt, die Eintragung in den 
Etat zu bewirken und das Weitere zu veranlassen. 
Die Ablösung von Stolgebühren, 
(Ges. v. 7.2. 1908. L. V. Bd. 22, S. 184.) 
Die Kirchengemeinden sind ermächtigt und inner- 
halb eines Zeitraumes von 20 Jahren verpflichtet, die 
Gebühren für Taufen, Konfirmationen, Trauungen, 
Krankenkommunionen und Beerdigungen in ortsüblich 
einfachster Form, sowie den Beichtgroschen gegen 
Zahlung einer alljährlichen, von der Kirchengemeinde 
an die Pfarr- und Küstereikasse zu leistenden Ablösungs- 
gebühr für alle Zukunft aufzuheben. 
Ueber die Berechnung der Ablösungsgebühr, den 
Zahlungsmodus, die Verteilung der Entschädigungsrenten 
enthält das Gesetz nähere Bestimmungen. 
Taufen, Trauungen, Begräbnisse und Abendmalıls- 
erteilungen dürfen nicht von der Vorauszahlung der 
Gebühren abhängig gemacht werden. 
Beseler, Schaumburg-Lippe. 6
	        
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