1. Die direkten Steuern. 85
Pensionen und Wartegeldern, welche aus der Landes-
kasse gezahlt werden.
Diese letzten Bestimmungen finden auch auf die oben
unter 4 und 5 aufgeführten juristischen Personen usw.
Anwendung.
Befreit von der Einkommensteuer sind:
Die Mitglieder des Fürstlichen Hauses, der Reichs-
und Landesfiskus und inländische Kommunalverbände,
Persanen vor vollendetem 16. Jahre, soweit sie den
untersten acht Stufen angehören, diejenigen unter
elterlicher Gewalt stehenden Kinder, deren Einkommen
bei der Einschätzung des Vaters bzw. der Mutter dem
Einkommen dieser letzteren zugerechnet ist, die Unter-
offiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes, soweit
sie den ersten acht Stufen angehören, nebst den in
ihrer Haushaltung wohnenden Mitgliedern ihrer Familie
für die Monate, in welchen sich jene im aktiven Dienst
befinden; die Inhaber des eisernen Kreuzes und der
Schaumburg-Lippischen Verdienstmedaille von den beiden
ersten Steuerstufen, Kirchen, Pfarreien, Küstereien und
Schulen, Anstalten, welche ausschließlich zur unmittel-
baren Unterstützung von Armen, Kranken, Witwen
oder Waisen, sowie zu Kirchen- oder Schulzwecken,
zur Beförderung der Sittlichkeit oder zur Vorbeugung
gegen Verbrechen oder Verarmung bestimmt sind und
eben deshalb die Anerkennung des Staates als milde
Stiftung erlangt haben; ebenso Stiftungen und andere
Juristische Personen in Ansehung des Einkommens aus
solchem Vermögen, welches ausschließlich zu einem
der vorbezeichneten frommen und gemeinnützigen Zwecke
bestimmt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird,
die infolge reichs- und landesgesetzlicher Vorschriften
bestehenden Krankenkassen einschließlich der Gemeinde-
krankenversicherung, Berufsgenossenschaften, Knapp-
schaftskassen, soweit nicht Einkommen aus Grundbesitz
in Frage kommt.
Von der Besteuerung ‚sind ausgeschlossen: das
Einkommen aus. den in anderen Bundesstaaten oder in
einem deutschen Schutzgebiete belegenen Grundstücken,