Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

1. Die direkten Steuern. 85 
Pensionen und Wartegeldern, welche aus der Landes- 
kasse gezahlt werden. 
Diese letzten Bestimmungen finden auch auf die oben 
unter 4 und 5 aufgeführten juristischen Personen usw. 
Anwendung. 
Befreit von der Einkommensteuer sind: 
Die Mitglieder des Fürstlichen Hauses, der Reichs- 
und Landesfiskus und inländische Kommunalverbände, 
Persanen vor vollendetem 16. Jahre, soweit sie den 
untersten acht Stufen angehören, diejenigen unter 
elterlicher Gewalt stehenden Kinder, deren Einkommen 
bei der Einschätzung des Vaters bzw. der Mutter dem 
Einkommen dieser letzteren zugerechnet ist, die Unter- 
offiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes, soweit 
sie den ersten acht Stufen angehören, nebst den in 
ihrer Haushaltung wohnenden Mitgliedern ihrer Familie 
für die Monate, in welchen sich jene im aktiven Dienst 
befinden; die Inhaber des eisernen Kreuzes und der 
Schaumburg-Lippischen Verdienstmedaille von den beiden 
ersten Steuerstufen, Kirchen, Pfarreien, Küstereien und 
Schulen, Anstalten, welche ausschließlich zur unmittel- 
baren Unterstützung von Armen, Kranken, Witwen 
oder Waisen, sowie zu Kirchen- oder Schulzwecken, 
zur Beförderung der Sittlichkeit oder zur Vorbeugung 
gegen Verbrechen oder Verarmung bestimmt sind und 
eben deshalb die Anerkennung des Staates als milde 
Stiftung erlangt haben; ebenso Stiftungen und andere 
Juristische Personen in Ansehung des Einkommens aus 
solchem Vermögen, welches ausschließlich zu einem 
der vorbezeichneten frommen und gemeinnützigen Zwecke 
bestimmt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, 
die infolge reichs- und landesgesetzlicher Vorschriften 
bestehenden Krankenkassen einschließlich der Gemeinde- 
krankenversicherung, Berufsgenossenschaften, Knapp- 
schaftskassen, soweit nicht Einkommen aus Grundbesitz 
in Frage kommt. 
Von der Besteuerung ‚sind ausgeschlossen: das 
Einkommen aus. den in anderen Bundesstaaten oder in 
einem deutschen Schutzgebiete belegenen Grundstücken,
	        
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