88 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern.
2. alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen
und Personenvereine, die in Schaumburg-Lippe
Grundbesitz haben oder Land- und Forstwirtschaft
irgend welcher Art, Bergbau- oder ein stehendes
Gewerbe betreiben, nach dem Werte
a) ihres Grundbesitzes in Schaumburg-Lippe,
b) ihres dem Betriebe der Land- und Forst-
wirtschaft, der Vieh- und Fischzucht ein-
schließlich des Fischfanges, des Wein-, Obst-
und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues
oder eines stehenden Gewerbes in Schaumburg-
Lippe dienenden Anlage- und Betriebs-
kapitals. '
Die Befreiungen von der Einkommensteuer gelten
auch für die Vermögenssteuer, jedoch mit folgenden
Beschränkungen:
1. die Befreiung der Mitglieder des Fürstlichen Hauses
($ 31 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich
nicht auf den bisher der Grund- und Gebäude-
steuer unterliegenden Grundbesitz einschließlich
künftiger Erwerbung; ebensowenig auf das in
gewerbesteuerpflichtigen Betrieben werbende Ver-
mögen. "
2. Die Befreiungen zu $ 3 Nr. 8 und 9 des Ein-
kommensteuergesetzes (kirchliche, Wohltätigkeits-
anstalten und gesetzliche Krankenkassen) be-
schränken sich auf dasjenige Vermögen, aus
welchem das von der Einkommensteuer frei zu
lassende Einkommen fließt.
Der Besteuerung unterliegt das gesamte beweg-
liche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der
Schulden.
Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes
gelten insbesondere
1. Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst
allem‘ Zubehör, Bergwerkseigentum, Nießbrauchs-
und andere selbständige Rechte und Gerechtig-
keiten, welche einen in Geld -schätzbaren Wert
haben;