Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die direkten Steuern. 89 
2. das dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 
einschließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und 
Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder 
eines Gewerbes dienende Anlage und Betriebskapital. 
3. das sonstige Kapitalvermögen. 
Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen: 
1. die außerhalb Schaumburg-Lippes belegenen Grund- 
stücke, 
2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, 
des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes 
außerhalb Schaumburg-Lippes dienende Anlage- 
und Betriebskapital. 
Als steuerbares Vermögen im Sinne des Gesetzes 
gelten nicht Möbeln, Hausrat und andere bewegliche 
körperliche Sachen, insofern sie nicht als Zubehör eines 
Grundstücks oder als Bestandteil eines Anlage- und 
Betriebskapitals anzusehen sind. 
Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Schaumburg- 
Lippes einen stehenden Betrieb durch Errichtung von 
Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein- und Verkaufs- 
stätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt 
derjenige Teil des Anlage- und Betriebskapitals, welcher 
auf den außerhalb Schaumburg-Lippes unterhaltenen 
Betrieb entfällt, außer Ansatz. 
Zur Vermögenssteuer werden nicht herangezogen: 
1. Personen mit einem steuerbaren Vermögen von 
nicht über 6000 M. 
2. Personen, deren steuerbares Jahreseinkommen den 
Betrag von 900 M. nicht übersteigt, sofern der 
Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens nicht 
mehr als 20000 M. beträgt. 
3. Weibliche Personen, die minderjäbrige Familien 
angehörige zu unterhalten haben, vaterlose minder- 
jährige Waisen und Erwerbsunfähige, soweit das 
steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen 
den Betrag von 20000 M. und das nach Maßgabe 
des Einkommensteuergesetzes zu berechnende 
Jahreseinkommen den Betrag von 1200 M. nicht 
übersteigt.
	        
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