1. Die direkten Steuern. 89
2. das dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
einschließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und
Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder
eines Gewerbes dienende Anlage und Betriebskapital.
3. das sonstige Kapitalvermögen.
Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen:
1. die außerhalb Schaumburg-Lippes belegenen Grund-
stücke,
2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft,
des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes
außerhalb Schaumburg-Lippes dienende Anlage-
und Betriebskapital.
Als steuerbares Vermögen im Sinne des Gesetzes
gelten nicht Möbeln, Hausrat und andere bewegliche
körperliche Sachen, insofern sie nicht als Zubehör eines
Grundstücks oder als Bestandteil eines Anlage- und
Betriebskapitals anzusehen sind.
Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Schaumburg-
Lippes einen stehenden Betrieb durch Errichtung von
Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein- und Verkaufs-
stätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt
derjenige Teil des Anlage- und Betriebskapitals, welcher
auf den außerhalb Schaumburg-Lippes unterhaltenen
Betrieb entfällt, außer Ansatz.
Zur Vermögenssteuer werden nicht herangezogen:
1. Personen mit einem steuerbaren Vermögen von
nicht über 6000 M.
2. Personen, deren steuerbares Jahreseinkommen den
Betrag von 900 M. nicht übersteigt, sofern der
Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens nicht
mehr als 20000 M. beträgt.
3. Weibliche Personen, die minderjäbrige Familien
angehörige zu unterhalten haben, vaterlose minder-
jährige Waisen und Erwerbsunfähige, soweit das
steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen
den Betrag von 20000 M. und das nach Maßgabe
des Einkommensteuergesetzes zu berechnende
Jahreseinkommen den Betrag von 1200 M. nicht
übersteigt.