90 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern.
Die Vermögenssteuer beträgt bei einem steuerbaren
Vermögen von mehr als 6000 M. bis einschließlich
8000 M. 3M., und steigt in ferneren 18 Stufen bis 30 M.
bei einem Vermögen von mehr als 60 000 bis 70000 M.
und bei höheren Vermögen bis einschließlich 200 000 M.
um 5 M. für jede angefangenen 10000.
Bei Vermögen von mehr als 200000 M. bis ein-
schließlich 220000 M. beträgt die Summe 100 M. und
steigt bei höherem Vermögen für jede angefangenen
20000 M. um je 10 M.
Personen, deren Vermögen 32000 M. nicht über-
steigt, werden, wenn sie nicht mit einem Einkommen
über 900 M. veranlagt sind, mit höchstens 3 M. Jährlich,
wenn sie mit einem Einkommen
von 900 bis 1050 M. veranlagt sind, mit höchstens 4M.
„ 1050 „ 1200 „ n nn n 7,
„ 1200 „ 1350 „ n nn n 10 „
„ 1350 „ 1500 „ n on n 14 „
zur Vermögenssteuer herangezogen.
Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des Einkommen-
steuergesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer
gewährt wird, kann bei der Veranlagung auch eine
Ermäßigung der Vermögenssteuer um höchstens zwei
Stufen gewährt werden, sofern das steuerpflichtige Ver-
mögen nicht mehr als 52000 M. beträgt.
Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig mit der
Veranlagung der Einkommensteuer durch das Ver-
anlagungsamt.
Eine Voreinschätzung durch die Schätzungsaus-
schüsse findet nicht statt.
Für jeden Veranlagungsbezirk wird eine Schätzungs-
kommission gebildet, die aus dem Vorsitzenden des
Veranlagungsamts und mindestens vier Mitgliedern be-
steht, von welchen zwei ständige durch das Ministerium
ernannt, die übrigen aus der ‘Zahl der gewählten Mit-
glieder des Veranlagungsamts durch dasselbe abgeordnet
werden. Die Schätzungskommission hat die behufs
der Veranlagung erforderlichen Wertsermittlungen vor-
zunehmen.