Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die direkten Stencrn. 91 
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, behufs der 
Veranlagung dem Vorsitzenden des Veranlagungsamts 
ihr steuerpflichtiges Vermögen anzugeben oder diejenigen 
tatsächlichen Mitteilungen zu machen, deren das Ver- 
anlagungsamt zur Schätzung des Vermögens bedarf. 
Der Vorsitzende des Veranlagungsamts hat nach 
Einholung des Gutachtens der Schätzungskommission 
die Steuersätze vorzuschlagen und die Verhandlungen 
dem Veranlagungsamte zur Beschlußfassung vorzulegen, 
welches Jen Steuersatz festsetzt. | 
Rechtsmittel. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl 
dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden des 
Veranlagungsamtes binnen einer Ausschlußfrist von 
vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den 
Berufungsrat zu, gegen dessen Entscheidungen ein 
weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist. 
Die Veranlagung der Vermögenssteuer erfolgt für 
eine Periode von drei Steuerjahren. 
Eine anderweitige Veranlagung innerhalb einer 
Veranlagungsperiode tritt nur ein, wenn infolge Erb- 
oder Fideikommißanfalles, Vermächtnisses, Ueber- 
lassungsvertrages zwischen Eltern und Kindern, Schen- 
kung oder Verheiratung eine Vermehrung oder infolge 
Wegfalls eines Vermögensteils eine Verminderung des 
Vermögens, und zwar diese um mehr als den vierten 
Teil, stattgefunden hat. 
Unrichtige Angaben des Vermögens der zuständigen 
Stelle gegenüber sind mit Strafe bedroht. 
Die Heranziehung von Militärpersonen 
zu Gemeindeabgaben. 
(Ges. v. 15./3. 1887. L. V. Bd. 15, S. 459.) 
Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen 
des Friedensstandes, welche der Ileranziehung zur Ein- 
kommensteuer unterliegen, haben neben den nach den 
bestehenden Bestimmungen bereits zu entrichtenden
	        
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