1. Die direkten Stencrn. 91
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, behufs der
Veranlagung dem Vorsitzenden des Veranlagungsamts
ihr steuerpflichtiges Vermögen anzugeben oder diejenigen
tatsächlichen Mitteilungen zu machen, deren das Ver-
anlagungsamt zur Schätzung des Vermögens bedarf.
Der Vorsitzende des Veranlagungsamts hat nach
Einholung des Gutachtens der Schätzungskommission
die Steuersätze vorzuschlagen und die Verhandlungen
dem Veranlagungsamte zur Beschlußfassung vorzulegen,
welches Jen Steuersatz festsetzt. |
Rechtsmittel.
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl
dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden des
Veranlagungsamtes binnen einer Ausschlußfrist von
vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den
Berufungsrat zu, gegen dessen Entscheidungen ein
weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Die Veranlagung der Vermögenssteuer erfolgt für
eine Periode von drei Steuerjahren.
Eine anderweitige Veranlagung innerhalb einer
Veranlagungsperiode tritt nur ein, wenn infolge Erb-
oder Fideikommißanfalles, Vermächtnisses, Ueber-
lassungsvertrages zwischen Eltern und Kindern, Schen-
kung oder Verheiratung eine Vermehrung oder infolge
Wegfalls eines Vermögensteils eine Verminderung des
Vermögens, und zwar diese um mehr als den vierten
Teil, stattgefunden hat.
Unrichtige Angaben des Vermögens der zuständigen
Stelle gegenüber sind mit Strafe bedroht.
Die Heranziehung von Militärpersonen
zu Gemeindeabgaben.
(Ges. v. 15./3. 1887. L. V. Bd. 15, S. 459.)
Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen
des Friedensstandes, welche der Ileranziehung zur Ein-
kommensteuer unterliegen, haben neben den nach den
bestehenden Bestimmungen bereits zu entrichtenden