02 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern.
Kommunalabgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb
von dem aus sonstigen Quellen fiießenden außerdienst-
lichen Einkommen nach Maßgabe der folgenden Be-
stimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken zu
entrichten.
Gegenstand dieser Besteuerung ist das außerdienst-
liche selbständige Einkommen der Abgabepflichtigen,
unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Ein-
kommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familien-
glieder auf Grund des Einkommensteuergesetzes vom
3. Mai 1901. Außer Ansatz bleibt jedoch:
a) dasjenige Einkommen, welches bereits nach den
bestehenden Bestimmungen der Kommunalabgaben-
pflicht unterliegt,
b) in Ansehung der. vor dem 1. April 1887 in den
Ehestand getretenen Militärpersonen derjenigen
Chargen, welche bei Nachsuchung des Heirats-
konsenses zur Führung des Nachweises eines be-
stimmten außerdienstlichen Einkommens verpflichtet
sind, der vorschriftsmäßige Satz des letzteren.
Der der Veranlagung der abgabepflichtigen Militär-
person zur Einkommensteuer für das betreffende Steuer-
jahr zugrunde gelegte Einkommensbetrag, vermindert
um den Betrag desnach den vorstehenden Bestimmungen
außer Betracht zu lassenden Einkommens, stellt den
nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Versteuerung
gelangenden Einkommensbetrag dar.
Von diesem Einkommensbetrage haben die oben
bezeichneten Militärpersonen für Gemeindezwecke an
die Gemeinde des Garnisonortes — sofern die Garnison
mehrere Gemeindebezirke umfaßt, oder der Abgabe-
pflichtige nicht in dem Garnisonorte selbst wohnt, an
die Gemeinde des Wohnorts — eine nach dem Steuer-
tarif des Einkommensteuergesetzes vom 3. Mai 1901
zu berechnende Abgabe zu entrichten.
Die Abgabe ist in den für die Entrichtung der
Staatssteuern vorgeschriebenen Raten im voraus abzu-
führen. Dem Abgabepflichtigen steht frei, die Abgabe
auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen