Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

02 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern. 
Kommunalabgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb 
von dem aus sonstigen Quellen fiießenden außerdienst- 
lichen Einkommen nach Maßgabe der folgenden Be- 
stimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken zu 
entrichten. 
Gegenstand dieser Besteuerung ist das außerdienst- 
liche selbständige Einkommen der Abgabepflichtigen, 
unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Ein- 
kommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familien- 
glieder auf Grund des Einkommensteuergesetzes vom 
3. Mai 1901. Außer Ansatz bleibt jedoch: 
a) dasjenige Einkommen, welches bereits nach den 
bestehenden Bestimmungen der Kommunalabgaben- 
pflicht unterliegt, 
b) in Ansehung der. vor dem 1. April 1887 in den 
Ehestand getretenen Militärpersonen derjenigen 
Chargen, welche bei Nachsuchung des Heirats- 
konsenses zur Führung des Nachweises eines be- 
stimmten außerdienstlichen Einkommens verpflichtet 
sind, der vorschriftsmäßige Satz des letzteren. 
Der der Veranlagung der abgabepflichtigen Militär- 
person zur Einkommensteuer für das betreffende Steuer- 
jahr zugrunde gelegte Einkommensbetrag, vermindert 
um den Betrag desnach den vorstehenden Bestimmungen 
außer Betracht zu lassenden Einkommens, stellt den 
nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Versteuerung 
gelangenden Einkommensbetrag dar. 
Von diesem Einkommensbetrage haben die oben 
bezeichneten Militärpersonen für Gemeindezwecke an 
die Gemeinde des Garnisonortes — sofern die Garnison 
mehrere Gemeindebezirke umfaßt, oder der Abgabe- 
pflichtige nicht in dem Garnisonorte selbst wohnt, an 
die Gemeinde des Wohnorts — eine nach dem Steuer- 
tarif des Einkommensteuergesetzes vom 3. Mai 1901 
zu berechnende Abgabe zu entrichten. 
Die Abgabe ist in den für die Entrichtung der 
Staatssteuern vorgeschriebenen Raten im voraus abzu- 
führen. Dem Abgabepflichtigen steht frei, die Abgabe 
auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen
	        
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