Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Preußen.

Preußen.

Einfuhr  von  Butter.
Ministerialerlaß  vom  28.  Dezember  1915.

Dem  Vernehmen  nach  wird  für  Rechnung  oder  im  Auftrage  von  Kommunalverwaltungen
  wieder  unmittelbar  Butter  im  Ausland  eingekauft.  Dadurch  wird
die  von  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  verfolgte  Preispolitik  auf  den  ausländischen
Buttermärkten  in  ihrem  Erfolge  gefährdet.

Wir  ersuchen  daher  unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  des  Herm
Reichskanzlers  über  Einfuhr  von  Butter  aus  dem  Ausland  vom  15.  November  1915
den  Kommunalverwaltungen  des  dortigen  Bezirks  den  selbständigen  Einkauf  von
Butter  im  Auslande  strengstens  zu  untersagen.  Anträge  von  Kommunalverwaltungen
  auf  Freigabe  im  Ausland  angekaufter  Butter  werden  von  dem  Herrn  Reichskanzler
  abschlägig  beschieden  werden.  ·

Ergänzung  zur  III.  Kusführungsanweisung  zu  der  Derordnung
  des  Bundesrats  über  die  Regelung  der  Butterpreise

  vom  22.  Oktober  10915.
Vom  7.  Februar  1916.

Auf  Grund  des  §  3  der  vorbezeichneten  Verordnung  des  Bundesrats  vom
22.  Oktober  1915  wird  folgendes  bestimmt:

Die  in  der  III.  Ausführungsanweisung  vom  8.  Dezember  1915  unter  Nr.  I
Abs.  1  Ziffer  6  für  einen  Teil  der  Provinz  Brandenburg  herabgesetzten  Grundpreise
für  Butter  werden  vom  15.  Februar  1916  ab  für  die  Kreise  Frankfurt  a.  O.,  Guben,
Lübben,  Luckau,  Calau,  Sorau,  Spremberg  und  Krossen  aufgehoben.  Für  diese
Kreise  treten  mit  dem  15.  Februar  1916  die  am  S8.  Dezember  1915  dort  gültig  gewesenen
Grundpreise  bis  auf  weiteres  wieder  in  Kraft.

Ministerialerlaß,
betreffend  Regelung  der  Juckerpreise.
Vom  9.  Februar  1916.

Die  durch  Verordnung  des  Bundesrats  vom  3.  Februar  1916  über  die  Preise
für  Rohzucker  und  Zuckerrüben  festgesetzte  Preiserhöhung  bezieht  sich  nur  auf  den
im  Betriebsjahr  1916/17  herzustellenden  Rohzucker.  Über  die  Preisbemessung  für
den  im  Betriebsjahr  1916/17  herzustellenden  Verbrauchszucker  ist  noch  keine  Entscheidung
  getroffen.  Für  den  im  laufenden  Betriebsjahr  erzeugten  Zucker
ist  also  durch  die  neue  Anordnung  keinerlei  Veränderung  eingetreten.  Es  besteht
mithin  auch  kein  Anlaß,  zurzeit  etwa  im  Kleinhandel  die  Preise  für  Verbrauchszucker
  zu  erhöhen.

Wir  ersuchen,  die  Preisprüfungsstellen  unverzüglich  auf  diese  Tatsache  hinzuweisen.
  Es  wird  besonders  darauf  zu  achten  sein,  daß  die  neue  Regelung  nicht  etwa
zu  einer  bei  diesem  Anlaß  ungerechtfertigten  Erhöhung  der  Kleinhandelspreise  für
Zucker  benutzt  wird.  Sollten  derartige  Versuche  vorkommen,  so  wird  schleunigst
auf  Grund  der  Verordnungen  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die
Persorgungsregelng  vom  25.  September  1915  und  vom  4.  November  1915  einzugreifen
  sein.

86