Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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4)  Für  die  gleichzeitig  mit  der  Verweisung  in  Folge  der  Bezahlung  von
Mandschulden  vorgenommene  Löschung  darf  in  diesem  Falle  die  sonst  zuläßige  Löschungs-Gebühr
  nicht  angerechnet  werden.

Stuttgart  den  15.  December  1843.  Prieser.

:8)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Controlirung  der  Leinwand-Weberei.

Zur  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  sieht  man  sich  zu  der  Bekanntmachung  veranlaßt,
daß  die  Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügung  vom  18.  April  1827  (Reg.  Blatt  S.  24),
in  Betreff  der  polizeilichen  Aufsicht  auf  die  Leinwand-Weberei  und  der  Ministerial-Verfügung
vom  18.  Februar  1828  (Reg.  Blatt  S.  102)  in  Betreff  der  Schau  und  Stempelung  der
Weberblätter,  nicht  allein  auf  die  zünftig  betriebene  Leinwand-Weberei,  sondern  auch  auf  die
nach  Zulassung  des  Art.  72  der  allgemeinen  revidirten  Gewerbeordnung  vom  5.  August  1836
unzünftig  betriebenen  ihre  volle  Anwendung  finden.

In  Gemäßheit  der  I#.  19  und  21  der  erstgedachten  Verfügung  sind  hienach  insbesondere
die  Zunftvorsteher  verpflichtet,  auch  die  Werkstätten  der  unzünstigen  Weber  unvermuthet  zu
visitiren,  und  die  unzünftigen  Leineweber  verbunden,  die  von  ihnen  gefertigten  Stücke  mit  ihren
Namen  und  der  Gattung  des  dabei  gebrauchten  Geschirrs  mit  haltbarer  Farbe  zu  bezeichnen.

Sätliche  Polizeibehörden  haben  sich  die  Handhabung  dieser  Verfügung  angelegen  seyn
zu  lassen.

Stuttgart  den  28.  November  1845.  Schlayer.

b)  Betanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  einer  katholischen  Pfarrei  zu  Heiligkreuzthal,
Dekanats  Riedlingen.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Ksniglichen  Majestät  ist  in  Heiligkreuzthal,
Dekanats  Riedlingen,  unter  Aufhebung  des  kirchlichen  Verbandes  dieser  Gemeinde  mit  der
Pfarrei  Andelfingen,  eine  eigene  katholische  Pfarrei  errichtet  worden;  was  hiemit  zur  öfsentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  1.  December  1843.  Schlaper.

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