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4) Für die gleichzeitig mit der Verweisung in Folge der Bezahlung von
Mandschulden vorgenommene Löschung darf in diesem Falle die sonst zuläßige Löschungs-Gebühr
nicht angerechnet werden.
Stuttgart den 15. December 1843. Prieser.
:8) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend die polizeiliche Controlirung der Leinwand-Weberei.
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel sieht man sich zu der Bekanntmachung veranlaßt,
daß die Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom 18. April 1827 (Reg. Blatt S. 24),
in Betreff der polizeilichen Aufsicht auf die Leinwand-Weberei und der Ministerial-Verfügung
vom 18. Februar 1828 (Reg. Blatt S. 102) in Betreff der Schau und Stempelung der
Weberblätter, nicht allein auf die zünftig betriebene Leinwand-Weberei, sondern auch auf die
nach Zulassung des Art. 72 der allgemeinen revidirten Gewerbeordnung vom 5. August 1836
unzünftig betriebenen ihre volle Anwendung finden.
In Gemäßheit der I#. 19 und 21 der erstgedachten Verfügung sind hienach insbesondere
die Zunftvorsteher verpflichtet, auch die Werkstätten der unzünstigen Weber unvermuthet zu
visitiren, und die unzünftigen Leineweber verbunden, die von ihnen gefertigten Stücke mit ihren
Namen und der Gattung des dabei gebrauchten Geschirrs mit haltbarer Farbe zu bezeichnen.
Sätliche Polizeibehörden haben sich die Handhabung dieser Verfügung angelegen seyn
zu lassen.
Stuttgart den 28. November 1845. Schlayer.
b) Betanntmachung, betreffend die Errichtung einer katholischen Pfarrei zu Heiligkreuzthal,
Dekanats Riedlingen.
Mit höchster Genehmigung Seiner Ksniglichen Majestät ist in Heiligkreuzthal,
Dekanats Riedlingen, unter Aufhebung des kirchlichen Verbandes dieser Gemeinde mit der
Pfarrei Andelfingen, eine eigene katholische Pfarrei errichtet worden; was hiemit zur öfsentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 1. December 1843. Schlaper.
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