fullscreen: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

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stets vom Beamten bestimmt werden; am nächsten geraden Decimeter 
über dem Merkmal wird abgesägt. 
2. Der Durchmesser ist auf der örtlich durch einen Schalm zu 
bezeichnenden Mitte des Stammes oder Stammabschnitts mit der Kluppe, 
nöthigenfalls (bei nicht rundgewachsenen Stämmen) kreuzweis unter 
Annahme des Mittels beider Messungen zu messen und hier mit Roth- 
stift zu vermerken; überschießende Bruchtheile eines Centimeters werden 
nicht berechnet. Ist die Mitte des Stammes uneben, so muß gleich- 
weit ober= und unterhalb gemessen und daraus das Mittel genommen 
werden. Nutzholzstangen der I.—IV. Klasse werden stückweise zusammen- 
gelegt und gezählt, der Durchmesser wird 1 m oberhalb des unteren 
Endes gemessen; die übrigen Klassen werden zu vollen Hunderten 
oder zu Zehnteln vom Hundert zusammengelegt und nicht gemessen, 
sondern nur gezählt und die Stückzahl nummerirt und gebucht, je 10 
werden immer durch ein Querholz getrennt; ebenso wird es mit sämmt- 
lichen Sortimenten, die nach Hunderten sortirt werden, gemacht. 
3. Das Aufsetzen der Brenn= und Nutzschichtmaaße ge- 
schieht stets nach vollen Raummetern, Bruchtheile sind zu vermeiden). 
Das Nutzholz soll in jeder vom Besteller gewünschten Schnittlänge 
ausgehalten und sollen danach die anderen Dimensionen so geändert 
werden, daß volle Raummeter gesetzt werden. Die Berechnung der 
anderen Dimensionen wird einfach in der Weise gemacht, daß man 
die verlangte Scheitlänge z. B. 63 cm mit der vorgeschriebenen Länge 
oder Höhe, die z. B. 100 cm betragen soll, multiplicirt und mit diesem 
Produkt, also 100.63, in den Gesammtgehalt eines Raummeters, der 
ja 100. 100. 100 cm oder 1000000 Kubikcentimeter beträgt, hinein- 
dividirt, um die dritte Größe zu finden; sie würde also in diesem Falle 
abgerundet 159 cm betragen; man kann den Raummeter dann ent- 
weder 159 cm hoch und 100 cm lang setzen oder umgekehrt; noch 
einfacher gestaltet sich die Rechnung, wenn man mit 63 in 10000 
dividirt. Die Probe der richtigen Rechnung darf nie unterlassen werden; 
die Länge, Breite und Höhe mit einander multiplicirt muß immer 
*) Durch diese für Staatsforsten geltende Bestimmung geht mancherlei Holz 
verloren; für Privatreviere empfiehlt es sich wenigstens einzelne 0,5 rm haltende 
Schichtmaaße setzen zu lassen, um das überzählige Holz zu verwerthen. Bei werth- 
vollem Holz (Kloben und Knüppel) und großen Revieren wird diese Einrichtung 
die Mühe reichlich lohnen, namentlich in den Totalitätsschlägen.
	        
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