Volltext : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Eigentums  an  jenen  Sammlungen  wieder  zur  Sprache  zu  bringen.  Die  zur
Prüfung  des  Bauplanes  eingesetzte  Landtagskommission  hatte  zwar  keine
Zweifel  darüber,  daß  bei  der  Feststellung  des  §  222  der  N.  L.-O.  allseitig  die
Absicht  dahingegangen  sei,  das  Museum,  wie  die  Wolfenbüttler  Bibliothek  als
unveräußerliches  Landeseigentum  dem  Herzogtum  für  alle  Zeiten  zu  sichern,
und  sie  erblickte  eine  Bestätigung  dieser  Annahme  in  dem  Umstande,  daß  jener
Kunstsammlungen  weder  im  §  169  der  N.  L.-O.,  noch  im  Finanznebenvertrage
als  eines  landesherrlichen  Reservats  Erwähnung  geschehen,  der  Bedarf  für  ihre
Unterhaltung  vielmehr  auf  den  Kloster=  und  Studienfonds  angewiesen  sei,
aber  sie  wünschte  doch  zur  Bestätigung  ihrer  Ansicht  ein  bestimmtes  Anerkenntnis
des  Landesfürsten  ausgestellt  zu  sehen.  Demnach  ersuchte  sie  das  Ministerium
um  Übermittelung  einer  von  Sr.  Hoheit  genehmigten  authentischen  Deklaration,
durch  welche  die  Besorgnis,  als  könnten  künftig  mit  den  Allodialerben  des
Herzogs  über  das  Eigentum  an  den  Sammlungen  Differenzen  entstehen,  jedenfalls
  aber  bei  etwaiger  Vereinigung  des  Herzogtums  mit  einem  anderen  Staate
jene  Kunstschätze  aus  dem  Lande  entfernt  werden,  mit  ausdrücklichen  Worten
den  Interessen  des  Landes  gemäß  gehoben  werde  (Schreiben  vom  18.  März
1873).  Das  Ministerium  erwiderte,  es  lasse  sich  darüber,  ob  und  inwieweit
eine  solche  Deklaration  erlassen  werden  könne,  erst  dann  Beschluß  fassen,  wenn
durch  archivalische  Forschungen  die  Rechtsverhältnisse  jener  Sammlungen  klarer
gestellt  sein  würden,  als  sie  jetzt  läägen  —  weshalb  man  bei  der  bevorstehenden
Vertagung  des  Landtages  anheimgebe,  die  Sache  bis  zu  dessen  Wiederbeginn
auf  sich  beruhen  zu  lassen  (Rückschreiben  vom  31.  März  1873).  Das  geschah,
und  da  es  sich  inzwischen  hatte  ermöglichen  lassen,  durch  überführung  der  naturwissenschaftlichen
  Sammlungen  des  Museums  in  den  Neubau  der  Technischen
Hochschule  weiteren  Raum  für  die  Kunstsammlungen  im  alten  Gebäude  zu
gewinnen,  so  wurde  der  Plan  eines  Neubaues  einstweilen  überhaupt  nicht  weiter
verfolgt.  Indessen  schon  dem  17.  ordentl.  Landtage  ging  zu  diesem  Zwecke
wiederum  eine  Vorlage  zu.  Als  nun  von  der  Kommission  zunächst  das  von
ihrer  Vorgängerin  gestellte  Ansuchen  wiederholt  wurde,  erklärte  das  Staatsministerium,
  die  Regierung  habe  sich  zwar  seit  dem  Jahre  1873  vielfach  bemüht,
  die  Frage  über  das  Eigentumsrecht  an  den  im  Museum  befindlichen
Kunstschätzen  durch  Einziehung  von  Gutachten  zu  klären,  sei  aber  dabei  auf
Schwierigkeiten  gestoßen,  weil  bei  den  sehr  verwickelten  Verhältnissen  sich  sehr
verschiedene  Ansichten  aufstellen  ließen  und  auch  wirklich  aufgestellt  seien,  über
deren  Richtigkeit  eventuell  nur  durch  Richterspruch  entschieden  werden  könne.
Da  nnn  auch  einer  Erörterung  der  Eigentumsfrage  gegenwärtig  sehr  gewichtige
Bedenken  entgegenständen,  so  habe  man  sie  in  der  Vorlage  absichtlich  unterlassen
und  man  glaube  auch  noch  jetzt  davon  absehen  zu  sollen,  denn  für  die  Entschließung
  über  den  Neubau  sei  jene  Frage,  die  augenblicklich  überhaupt  nicht  zu
lösen  sei,  keineswegs  maßgebend:  nur  darauf  komme  es  an,  ob  der  Fortbestand
des  Museums  als  eines  dem  Lande  Braunschweig  gewidmeten  und  der  Stadt
Braunschweig  örtlich  angehörigen  Instituts  auch  für  die  Zukunft  als  gesichert
anzusehen  sei.  „Der  Anspruch  des  Landes  auf  diesen  Fortbestand  —  heißt  es