180 Lokalaufschlag. Uebertretung der Koputrolvorschriften.
durch den obersten Gerichtshof kann aber nicht erfolgen,
weil es an einem den betr. Untergerichten
vorgesetzten gemeinsamen Obergerichte nicht ermangelt,
und nur, wenn ein solches fehlt, über den
Kompetenzkonflikt in einem oberstrichterlichen Sengte
entschieden werden soll. .
Die Entscheidung des hier vorwaltenden Konfliktes
muß demnach nothwendig von dem. AG.
von . . .. geschehen, und zu diesem Ende war das
von demselben erlassene Erkenntniß oberstrichterlich
außer Wirksamkeit zu setzen.“ 1
(Urth.-Buch Nr. 97 und 98).
. 3
Aus oberstrichterlichen Entscheidungen in Aufschlagssachen
nach dem Gesetze vom 10. Vov. 1848.
XVII.
Lokal= Mehlaufschlag. Uebertretung der Kontrolvorschriften-Nulla
pocna sine lege. Kosteupunkt im Falle einer Freisprechung.
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In der Untersuchung gegen Johann S. und'
Moritz G., wegen Lokal-Mehlaufschlags-Defraudation
wurde von dem Gerichte erster Instanz ausgesprochen:
Johann S. und Moritz G. seien beide schuldig,
den städtischen Mehlaufschlag in München= bezüglich
eines Quantums von 218 Zentnern dadurch
defraundirt zu haben, daß auf deren Anordnung ein
gleiches von der Kunstmühle zu R. behufs der Versendung
nach Lindau in den Münchener Bahnhof
gebrachtes Mehlquantum von dort wieder weggeschafft
und in innerhalb des Münchener Burgfriedens
befindlichen Privatlokalitäten einige Zeit behufs der
Umlagerung in andere Säcke eingelagert wurde, ohne
den mandatmäßigen Aufschlag hiefür zu entrichten,
und werden deßhalb dieselben unter solidarischer Haftung
in eine Strafe von 545 fl., sowie in die Untersuchungskosten,
verurtheilt.