Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

180  Lokalaufschlag.  Uebertretung  der  Koputrolvorschriften.

durch  den  obersten  Gerichtshof  kann  aber  nicht  erfolgen,
  weil  es  an  einem  den  betr.  Untergerichten
vorgesetzten  gemeinsamen  Obergerichte  nicht  ermangelt,
  und  nur,  wenn  ein  solches  fehlt,  über  den
Kompetenzkonflikt  in  einem  oberstrichterlichen  Sengte
entschieden  werden  soll.  .

Die  Entscheidung  des  hier  vorwaltenden  Konfliktes
  muß  demnach  nothwendig  von  dem.  AG.
von  .  .  ..  geschehen,  und  zu  diesem  Ende  war  das
von  demselben  erlassene  Erkenntniß  oberstrichterlich
außer  Wirksamkeit  zu  setzen.“  1

(Urth.-Buch  Nr.  97  und  98).
.  3

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungen  in  Aufschlagssachen
  nach  dem  Gesetze  vom  10.  Vov.  1848.
XVII.

Lokal=  Mehlaufschlag.  Uebertretung  der  Kontrolvorschriften-Nulla
  pocna  sine  lege.  Kosteupunkt  im  Falle  einer  Freisprechung.

  ·
In  der  Untersuchung  gegen  Johann  S.  und'
Moritz  G.,  wegen  Lokal-Mehlaufschlags-Defraudation
wurde  von  dem  Gerichte  erster  Instanz  ausgesprochen:
  Johann  S.  und  Moritz  G.  seien  beide  schuldig,
  den  städtischen  Mehlaufschlag  in  München=  bezüglich
  eines  Quantums  von  218  Zentnern  dadurch
defraundirt  zu  haben,  daß  auf  deren  Anordnung  ein
gleiches  von  der  Kunstmühle  zu  R.  behufs  der  Versendung
  nach  Lindau  in  den  Münchener  Bahnhof
gebrachtes  Mehlquantum  von  dort  wieder  weggeschafft
  und  in  innerhalb  des  Münchener  Burgfriedens
befindlichen  Privatlokalitäten  einige  Zeit  behufs  der
Umlagerung  in  andere  Säcke  eingelagert  wurde,  ohne
den  mandatmäßigen  Aufschlag  hiefür  zu  entrichten,
und  werden  deßhalb  dieselben  unter  solidarischer  Haftung
  in  eine  Strafe  von  545  fl.,  sowie  in  die  Untersuchungskosten,
  verurtheilt.