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rung, sobald sich zeigt, daß die Feststellung nicht entsprechend
getroffen war.
Für die Grenze der Zeitdauer aber, über welche hinaus
die Schüler auf den einzelnen Stufen nicht dürfen in Anspruch
genommen werden, haben die Lehrerkollegien die von
der Wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen
in dieser Hinsicht abgegebenen Erklärungen als maßgebend
zu betrachten!). Die wissenschaftliche Deputation hat
hierbei, entsprechend dem von ihr einzuhaltenden medizinischen
Gesichtspunkte, die auf die Lektionen und die auf die
häusliche Beschäftigung seitens der Schüler zu verwendende
Zeit zusammengefaßt und, abgesehen von den Vorschulklassen,
für die unterste Stufe der höheren Schulen 6 Stunden, für die
obersten 8 Stunden als das Maximum der Zeitdauer bezeichnet,
bis zu welcher die Schulen durch Lektionen und durch häusliche
Beschäftigung zusammen in Anspruch genommen werden
dürfen. Für die Praxis der Schulen ist es erforderlich, aus
dieser Erklärung das Maß für die Zeitdauer der häuslichen
Beschäftigung herauszuziehen. Die von den meisten Königl
Provinzial-Schulkollegien empfohlene Bestimmung, daß unter
vollständiger Freilassung der Sonn- und Feiertage die häusliche
Beschäftigung der Schüler auf der untersten Stufe sich
auf durchschnittlich eine Stunde täglich zu beschränken und
auf der obersten durchschnittlich 3 Stunden täglich nicht zu
überschreiten habe, ist als übereinstimmend mit der in anderer
Form gegebenen Erklärung der Wissenschaftlichen Deputation
anzuerkennen; denn wenn in der obersten Klasse zu den
30 obligatorischen Lehrstunden auch 4, in einzelnen Fällen
selbst 6 Stunden fakultativen Unterrichts hinzutreten, so können
doch, da es sich einmal um Zahlen handelt, die zwischen die
Lektionen fallenden Erholungspausen, welche nach den unter
No. I (Wiese-Kübler Seite 244) enthaltenden Bestimmungen
sich auf 4—4!/, Stunden wöchentlich belaufen, selbstverständlich
nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Wenn für
das Steigern der zulässigen Zeitdauer der täglichen häuslichen
Arbeit folgende Stufenfolge angenommen wird: VI--ı Stunde,
1) Vergl. Wiese-Kübler, III. Ausgabe, Bd. I, S. 307 fl.