40 Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (Art. 12.)
(Begr.) Der Abs. 1 stellt klar, daß die Militärgerichtsbar—
keit durch die Anordnung des Standrechts nicht berührt wird.
Der Abs. 2 entspricht dem 86 des preußischen Gesetzes
(zu vgl. auch § 9 Ziff. 2 des Militärstrafgesetzbuchs).
1. Ueber das Verhältnis des KG. zum MStGB. s. oben
Anm. 2 b zu Art. 3.
Art. 12.
Das Staatsministerium der Justiz erläßt im Einverständnisse
mit den übrigen beteiligten Ministerien die
erforderlichen Vollzugsvorschriften.
Gegeben zu Berchtesgaden, den 5. November 1912.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
(Begr.) Die Ausführungsbestimmungen werden insbesondere
dafür sorgen, daß — soweit dies im Rahmen der Vorschriften
des Strafgesetzbuches von 1813 und des Art. 7 dieses
Entwurfes überhaupt gesetzlich zulässig ist — das standgerichtliche
Verfahren sich tunlichst nach dem Vorbilde des Verfahrens
vor den ordentlichen Strafgerichten, wie dieses in
der Strasprozeßordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetze
geregelt ist, abspielt.