Full text : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

40  Gesetz  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912.  (Art.  12.)

(Begr.)  Der  Abs.  1 stellt  klar,  daß  die  Militärgerichtsbar—
keit  durch  die  Anordnung  des  Standrechts  nicht  berührt  wird.

Der  Abs.  2  entspricht  dem  86  des  preußischen  Gesetzes
(zu  vgl.  auch  §  9  Ziff.  2  des  Militärstrafgesetzbuchs).

1.  Ueber  das  Verhältnis  des  KG.  zum  MStGB.  s.  oben
Anm.  2 b   zu  Art.  3.

Art.  12.

Das  Staatsministerium  der  Justiz  erläßt  im  Einverständnisse
  mit  den  übrigen  beteiligten  Ministerien  die
erforderlichen  Vollzugsvorschriften.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  5.  November  1912.
Luitpold,
Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

(Begr.)  Die  Ausführungsbestimmungen  werden  insbesondere
  dafür  sorgen,  daß  —  soweit  dies  im  Rahmen  der  Vorschriften
  des  Strafgesetzbuches  von  1813  und  des  Art.  7  dieses
Entwurfes  überhaupt  gesetzlich  zulässig  ist  —  das  standgerichtliche
  Verfahren  sich  tunlichst  nach  dem  Vorbilde  des  Verfahrens
  vor  den  ordentlichen  Strafgerichten,  wie  dieses  in
der  Strasprozeßordnung  und  dem  Gerichtsverfassungsgesetze
geregelt  ist,  abspielt.