Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

144  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  62.

März  1868  und  das  zu  letzterer  besonders  erschienene  Register,  Berlin
1868  Verlag  bei  Decker;  ferner  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts
  vom  2.  Septbr.  1868  über  diejenigen  höheren  Lehranstalten,  welche
zur  Ausstellung  giltiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation
zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  berechtigt  sind  (Bundesgesetzbl.  1868
S.  467  ff.);  dann  die  weiteren  Bekanntmachungen  gleichen  Betreffs  vom
10.  März  1869,  14.  April  und  24.  Sept.  1870  und  28.  März  1871.

3.  Abgedruckt  im  Bundesgesetzbl.  v.  1867  S.  187  ff.  In  diesem
Bundesgesetzblatt  S.  300  bis  316  sind  ferner  abgedruckt:  der  allerhöchste
Erlaß,  betreffend  die  Abschaffung  der  körperlichen  Züchtigung  vom  6.  Mai
1848,  dann  das  Gesetz  vom  11.  März  1850,  betreffend  die  an  Stelle
der  Vermögenskonfiscation  gegen  Deserteure  etc.  zu  verhängende  Geldbuße,
ferner  das  Gesetz  vom  15.  April  1852,  die  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen
  in  den  Militärstrafgesetzen  und  die  Kriegsartikel  vom  9.  Dezember
  1852.

4.  Vergleiche  hiezu  die  im  Bundesgesetzbl.  von  1867  S.  125  ff.
abgedrückte  Verordnung  vom  7.  Nov.  1867,  betreffend  die  Einführung
preußischer  Militärgesetze  im  ganzen  Bundesgebiete  und  den  dieser  Verordnung
  beigefügten  Auszug  aus  dem  Reglement  über  die  Naturalver-=pflegung
  der  Truppen  im  Frieden  vom  13.  Mai  1858.

5.  Vergleiche  hiezu  das  Bundesgesetz,  betreffend  die  Quartierleistung
für  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  vom  25.  Juni  1868
(Bundesgesetzblatt  S.  523  ff.)  und  das  demselben  beigefügte  Regulativ.

6.  Außer  dem  in  vorstehender  Note  erwähnten  Gesetze  ist  von  Seite
des  norddeutschen  Bundes  lediglich  das  bereits  oben  bei  Art.  57  angeführte
  Gesetz,  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  betr.  vom  9.  Novbr.
1867  erlassen  worden.  Vom  ersten  deutschen  Reichstage  wurde  ein  Gesetz,
betreffend  die  Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres
  und  der  kaiserl.  Marine,  sowie  die  Unterstützung  der  Hinterbliebenen
solcher  Personen  angenommen  (Anlagen  zu  den  stenogr.  Ber.  Nr.  96.).

Art.  62. ¹)

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte  deutsche
Heer  und  die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis  zum
31.  Dezember  1871  dem  Kaiser  jährlich  sovielmal  225  Thaler,
in  Worten  zweihundert  fünf  und  zwanzig  Thaler,  als  die  Kopfzahl
  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60  beträgt,  zur
Verfügung  zu  stellen.  Vergl.  Abschnitt  XII.

Nach  dem  31.  Dezember  1871²  )  müssen  diese  Beiträge  von
den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  zur  Reichskasse  fortgezahlt