thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  120  —

(Nr.  4357.)  Allerhschster  Erlaß  vom  4.  Februar  1856.,  betreffend  die  Verleihung  der
fislalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  darin  bezeichneten
  Kreis-Chausseen  im  Kreise  Marienwerder.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  nachstehend
  bezeichneter  Chausseen  im  Kreise  Marienwerder,  Regierungsbezirk  Marienwerder,
  durch  diesen  Kreis,  und  zwar  auf  dem  rechten  Weichselufer  1)  von
Marienwerder  über  Groß-Krebs  und  Littschen  bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Riesenburg,  2)  von  Marienwerder  über  Garnsee  und
Garnseedorf  bis  zur  Graudenzer  Kreisgrenze  bei  Kalmusen  in  der  Richtung
auf  Graudenz,  sowie  auf  dem  linken  Weichselufer  3)  vom  Bahnhofe  Czerwinsk
  über  Kopitkowo,  Leönian  bis  zur  Schwetzer  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Osche,  und  4)  von  Czerwinsk  bis  zur  Stargardter  Kreisgrenze  bei
Mirotken,  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriations-=recht
  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundslücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straßen
zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  IJch  dem  Kreise  Marienwerder
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen  Unterhaltung  der  Straßen
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für
die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  Beslimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschrifren,  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen
zur  Anwendung  kommen.  "

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  4.  Februar  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4358.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  Februar  1856.,  betreffend  den  Organismus  der
Telegraphen=  Verwaltung  und  das  Rangverhältnitß  der  Telegraphen=Beamten.


A.%%  Ihren  Bericht  vom  14.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  den  als
technische  und  Aufsichts-Organe  der  Telegraphen-Direktion  fungirenden,  bisherigen
  Linien-Inspektoren  der  Diensicharakter  als  „Ober-Telegraphen-Inspektor“
mit  dem  Range  der  höheren  Provinzialbeamten  fünfter  Klasse  beigelegt  werde

aß