Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Vertrag  mit  Bayern.  179

In  allen  Fällen,  in  welchen  zwischen  diesen  Bestimmungen  und  dem  Texte
der  deutschen  Verfassungsurkunde  eine  Verschiedenheit  besteht,  haben  für  Bayern
lediglich  die  ersteren  Geltung  und  Verbindlichkeit.

§  8.

Die  unter  Ziffer  II  §  20  dieses  Vertrages  aufgeführte  Uebergangsbestimmung
  des  nunmehrigen  Artikels  79  der  Verfassung  findet  auf  Bayern  in  Anbetracht
  der  vorgerückten  Zeit  und  der  Nothwendigkeit  mannigfaltiger  Umgestaltung
anderer  mit  dem  Gegenstande  der  Bundesgesetzgebung  in  Zusammenhang  stehender
Gesetze  und  Einrichtungen  keine  Anwendung.

Die  Erklärung  der  im  norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetze  zu  Bundesgesetzen
  für  das  Königreich  Bayern  bleibt  vielmehr,  soweit  diese  Gesetze  auf
Angelegenheiten  sich  beziehen,  welche  verfassungsmäßig  der  Gesetzgebung  des  deutschen
  Bundes  unterliegen,  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.

IV.

Da  in  Anbetracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche  theils  die  vorgerückte
Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges  der  Aufstellung  eines  Etats  für  die  Militärverwaltung
  des  deutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871  und  beziehungsweise  der
Feststellung  der  von  Bayern  auf  sein  Heer  zu  verwendenden  Gesammtsumme  für
dieses  Jahr  entgegenstellen,  die  Bestimmungen  unter  III  §  5  dieses  Vertrages  erst
mit  dem  1.  Januar  1872  in  Wirksamkeit  treten,  wird  der  Ertrag  der  im  Artikel
  35  bezeichneten  gemeinschaftlichen  Abgaben  für  das  Jahr  1871  nicht  zur
Bundeskasse  fließen,  sondern  der  Staatskasse  Bayerns  verbleiben,  dagegen  aber
der  Beitrag  Bayerns  zu  den  Bundesausgaben  durch  Matrikularbeiträge  aufgebracht
  werden.

V.
Diejenigen  Vorschriften  der  Verfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte  einzelner
  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß  zur  Gesammtheit  festgestellt  sind,  insbesondere
  soviel  Bayern  angeht,  die  unter  Ziffer  III  dieses  Vertrages  aufgeführten

  Bestimmungen  können  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates
abgeändert  werden.

VI.

Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Wirksamkeit.

Die  vertragsschließenden  Theile  geben  sich  deshalb  die  Zusage,  daß  derselbe
unverweilt  den  gesetzgebenden    Faktoren  des  Norddeutschen  Bundes  und  Bayerns
zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorgelegt  und  nach  Ertheilung  dieser  Zustimmung
  im  Laufe  des  Monats  Dezember  ratifizirt  werden  wird.  Die  Ratifikations=Erklärungen
  sollen  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Eingangs  genannten  Bevollmächtigten  diesen

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