Vertrag mit Bayern. 179
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte
der deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern
lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.
§ 8.
Die unter Ziffer II § 20 dieses Vertrages aufgeführte Uebergangsbestimmung
des nunmehrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht
der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Umgestaltung
anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang stehender
Gesetze und Einrichtungen keine Anwendung.
Die Erklärung der im norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen
für das Königreich Bayern bleibt vielmehr, soweit diese Gesetze auf
Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des deutschen
Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
IV.
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte
Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für die Militärverwaltung
des deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise der
Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme für
dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter III § 5 dieses Vertrages erst
mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel
35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur
Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen aber
der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht
werden.
V.
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner
Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere
soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III dieses Vertrages aufgeführten
Bestimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates
abgeändert werden.
VI.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe
unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns
zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und nach Ertheilung dieser Zustimmung
im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Ratifikations=Erklärungen
sollen in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen
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