$ 9. Ill. Die Behandlung der Kriegsschäden in Sonderschriften. Bl
bis zum Jahre 1810 zusammengestellt hat, führt aus den Jahren
1796 und 1797 allein 42 Schriften über die Verteilung der Kriegsschäden
und die Aufbringung der französischen Kriegskontribution
in Württemberg auf und erwähnt dabei: dies wären „nur die vorzüglichsten“.
Nach Napoleons endgiltigem Sturz trat für 40 Jahre
in Deutschland Ruhe ein, und damit hörte auch die Sonderbearbeitung
der Kriegsschädenfrage auf. Sie hat auch späterhin, als mit
dem Eintritt des dritten Napoleons in die Weltgeschichte der Friede
erneut andauernd gestört wurde, keine größere Bedeutung mehr
erlangt, nicht einmal nach den Kriegen von 1849, 1854 ff., 1859,
1864, 1866, die für Teile von Europa erhebliche Schäden herbei- -
geführt hatten. Weniger verwunderlich ist, daß die Kriegsschädenfrage
auch nach dem deutsch-französischen Kriege in Deutschland
keine umfassende Sondererörterung erfahren hat. Denn die geringen
in Deutschland und die erheblichen in Elsaß-Lothringen entstandenen
Schäden wurden aus der großen französischen Kriegsentschädigung
ausgeglichen, wenngleich durchaus nicht in einem
den heutigen Anschauungen entsprechenden Umfange (unten 88 50 ff.).
b. Die einzelnen Entwicklungsabschnitte.
Im nachfolgenden sind nur die Schriften aufgeführt, die auf
die Entwicklung der Rechtslehre und der Gesetzgebung einen gewissen
Einfluß ausgeübt haben.
1. Vornapoleonische Zeit bis zum Jahre 1796.
a) Eines der ersten Schriftwerke ist Rövenstruncks®) „Rechtliches
Bedenken“ vom Jahre 1633. Hier ist die uns hauptsächlich
beschäftigende Firage, ob und in welchem Umfange der Staat für
die seinen Untertanen erwachsenen Kriegsschäden einzustehen habe,
allerdings weniger ausführlich behandelt, als die Frage, wie diese
Lasten, insbesondere die Einquartierungslasten, umzulegen seien. Diesem
Werke ist aber ein Gutachten der Marburger Juristenfakultät
vom Jahre 1631 angefügt, in dessen sechstem Abschnitt die Grundfrage
erörtert ist, ob überhaupt die von einem Bürger erlittenen
Schäden von den anderen mitgetragen werden müssen. Es sind hierbei
als ‚‚rationes dubitandi“ die Gründe zusammengestellt, die gegen
eine solche gemeinsame Aufbringung der Kriegslas sprechen
(S. 293), vor allem der Grundsatz: casum sentit dominus und die
Unanwendbarkeit der Lex Rhodia. Diese Einwände werden (S. 296)
widerlegt, und es wird, freilich unter Beschränkung auf die von
den eigenen Truppen verursachten Belastungen der Grundsatz aufgestellt:
„quod omnia illa damina, quae Satrapiae vel praefecturae per
milites hos Caesareanos in transifu et hospitationibus illata sunt, ab
omnibus ferri debeant.“
b) Wincklere?) gegen Ende des Siebenjährigen Krieges (1762)
3) Johann Wilhelm Rövenstrunck, Rechtliches Bedenken von Anlagen,
Contributionen, Kriegs-Stewren und Schäden und wie solche peräquiert und
gleichmäßige Anschläge darüber gemacht werden sollen und können (Marburg 1633).
>) Karl Gottfried von Winckler, Rechtliche Abhandlung von Kriegsschäden
der Pachter- und Miethleute (1762), herausgegeben von Gottfried Ludwig °
Winckler (Leipzig 1796). :Besprechung des Werkes in, Allg. Literatur-Zeitung
Heilfeon, Kriegsschäden Iı. 7