Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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12.  Mai  und  10.December  1835,  2.  Januar  1836,  8.  Mai,  19.  Oktober  und  13.  November
  1841,  endlich  vom  4.  April  1853  bestehenden  Zoll=  und  Handelsvereins,  nämlich  der
Kronen  Bayem,  Sachsen  und  Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Großherzogthums
  Hessen,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein  bildenden  Staaten  —
namentlich  des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg-Gotha  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sondershausen,  sowie  der  Fürstlich-Reußischen  Länder
älterer  und  jüngerer  Linie  —  des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Großherzogthums
Oldenburg,  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  ferner  in  Vertretung
  des  Großherzogthums  Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Enclapen
  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthums
  Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Köthen  und  Anhalt-Bernburg,
der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  der  Fürstenthümer  Lippe  und  Schaumburg-Lippe,
  der  Landgräflich  Hessischen  Gebietstheile,  des  Oberamtes  Meisenheim  und  des
Amtes  Homburg,  einerseits,
und
der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  andererseits,
von  dem  Wunsche  geleitet,  die  gegenseitigen  Handelsbeziehungen  zwischen  Ihren  Staaten
  im  gemeinsamen  Interesse  möglichst  zu  fördern,  haben  zu  diesem  Zwecke  Verhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  bestellt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
Allerhöchst.  Ihren  geheimen  Ober-Finanz-Rath  Friedrich  Leopold  Henning;
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:
Allerhöchst.  Ihren  Schaßrath  Dr.  Carl  Friedrich  Lang;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:
Hochst-  Ihren  Ober--Finanz-Rath  Wilhelm  Cramer;
der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:
den  Senator  Arnold  Duckwitz,
den  Senator  Dr.  Heinrich  Wilhelm  Smidt,  und
den  Senator  Carl  Friedrich  Ludwig  Hartlaub;
von  welchen  Bevollmächtigten  fsolgender  Vertrag,  unter  dem  Vorbehalte  allfeitiger  Ratification,
  abgeschlossen  worden  ist