Pechlieferungsvertrag. Kompetenz. 255
vorgängig auf die Stofferzeugung selbst hingewirkt
worden ist.
Von dem ersteren Standpunkte aus steht aber
zuverlässig der Pächter von Waldungen zum Zwecke
der Pechgewinnung mit dem Eigenthümer derselben
auf ganz gleicher Linie.
Nach forstwirthschaftlichen Bestimmungen erscheint
überhaupt die Gewinnung des Harzes für
das zu bereitende Pech nur unter der Voraussetzung
gestattet, daß den Bäumen selbst hiedurch keinerlei
Beschädigung zugeht.
Von einem besonderen Verfahren bleibt es daher
immer abhängig, ohne eine solche Beschädigung
die Gewinnung dieses Naturstoffes auf vortheilhafte
Weise herbeizuführen, und stellt sich demnach, von
dieser Seite aufgefaßt, wie der Eigenthümer des
Waldes überhaupt, so der Pächter desselben rücksichtlich
der Pechgewinnung insbesondere als Produzent
dar gegenüber dem Käufer oder sonstigen Erwerber
eines bereits von den Bäumen abgelösten
und damit zu einem beweglichen Gegenstande gewordenen
Harzes.
Bei Produkten von Grund und Boden, deren
Gewinnung erst nach einer besonderen Verfahrungsweise
erzielt wird, und die nur so dem allgemeinen
Verkehre zugänglich werden, erscheint demzufolge
lediglich dieses Verfahren als maßgebend und nicht
die Frage, unter welchem Titel der Erwerber derselben
vorher das Recht der Einwirkung auf sie erlangt
hat, da sonst selbst der Eigenthümer von liegenden
Gütern als Kaufserwerber derselben im weiteren
Sinne zugleich auch als ein Käufer der hieraus
erzielten Früchte angesehen werden könnte, wodurch
eine sichere Ausscheidung des Produzenten von
dem bloßen Waarenkäufer, die doch nach den Bestimmungen
des allgemeinen deutschen Handelsgesetz-