Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Pechlieferungsvertrag.  Kompetenz.  255

vorgängig  auf  die  Stofferzeugung  selbst  hingewirkt
worden  ist.

Von  dem  ersteren  Standpunkte  aus  steht  aber
zuverlässig  der  Pächter  von  Waldungen  zum  Zwecke
der  Pechgewinnung  mit  dem  Eigenthümer  derselben
auf  ganz  gleicher  Linie.

Nach  forstwirthschaftlichen  Bestimmungen  erscheint
  überhaupt  die  Gewinnung  des  Harzes  für
das  zu  bereitende  Pech  nur  unter  der  Voraussetzung
gestattet,  daß  den  Bäumen  selbst  hiedurch  keinerlei
Beschädigung  zugeht.

Von  einem  besonderen  Verfahren  bleibt  es  daher
  immer  abhängig,  ohne  eine  solche  Beschädigung
die  Gewinnung  dieses  Naturstoffes  auf  vortheilhafte
Weise  herbeizuführen,  und  stellt  sich  demnach,  von
dieser  Seite  aufgefaßt,  wie  der  Eigenthümer  des
Waldes  überhaupt,  so  der  Pächter  desselben  rücksichtlich
  der  Pechgewinnung  insbesondere  als  Produzent
  dar  gegenüber  dem  Käufer  oder  sonstigen  Erwerber
  eines  bereits  von  den  Bäumen  abgelösten
und  damit  zu  einem  beweglichen  Gegenstande  gewordenen
  Harzes.

Bei  Produkten  von  Grund  und  Boden,  deren
Gewinnung  erst  nach  einer  besonderen  Verfahrungsweise
  erzielt  wird,  und  die  nur  so  dem  allgemeinen
Verkehre  zugänglich  werden,  erscheint  demzufolge
lediglich  dieses  Verfahren  als  maßgebend  und  nicht
die  Frage,  unter  welchem  Titel  der  Erwerber  derselben
  vorher  das  Recht  der  Einwirkung  auf  sie  erlangt
  hat,  da  sonst  selbst  der  Eigenthümer  von  liegenden
  Gütern  als  Kaufserwerber  derselben  im  weiteren
  Sinne  zugleich  auch  als  ein  Käufer  der  hieraus
erzielten  Früchte  angesehen  werden  könnte,  wodurch
eine  sichere  Ausscheidung  des  Produzenten  von
dem  bloßen  Waarenkäufer,  die  doch  nach  den  Bestimmungen
  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetz-