Full text : Der Deutsche Reichstag.

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Thaler  als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel
56  beträgt,  zur  Verfügung  zu  stellen.“  Der  Kriegsminister  von  Roon
und  der  General  von  Podbielski  hatten  diese  Fassung  lebhaft  bekämpft.


Am  8.  und  9.  April  wurde  das  Budgetrecht  des  Reichstages  erörtert.


Der  Erweiterung  des  Budgetrechts  des  Reichstages  trat  der  Reichskommissarius
  Staatsminister  Frhr.  v.  d.  Heydt  mit  den  Worten  entgegen:

„Der  Verfassungsentwurf  geht  davon  aus,  daß,  wenn  die  Ausgabe
  einmal  feststeht  in  einem  großen  Betrage,  daß  daun,  da  die  gemeinsamen
  Einnahmen  voraussichtlich  zur  Deckung  dieser  Ausgaben
nicht  ausreichen,  das  Fehlende  von  dem  Präsidium  durch  Matrikularbeiträge
  ausgeschrieben  werden  solle.  Steht  auf  der  einen  Seite  die
Ausgabe  fest,  so  kann  auf  der  anderen  Seite  die  Einnahme  in  keiner
Weise  in  Frage  gestellt,  sie  muß  gesichert  werden.  Das  liegt  doch  auf
der  Hand,  daß,  wenn  nach  dem  Bestand  der  Armee,  wie  er  festgestellt
ist,  zu  einem  Prozent  der  Bevölkerung  und  zu  einem  Kostenbetrag  von
225  Thaler  pro  Mann,  dies  also  eine  Ausgabe  von  etwa  67⅛  Millionen
  betragen  würde,  daß  dann  auch  auf  die  Höhe  dieser  Ausgaben
die  Einnahme  beschafft  werden  müsse.  Es  ist  anzunehmen,  daß  neben
diesen  67⅛  Millionen  für  die  Kosten  der  Marine  und  Verwaltungskosten
  mindestens  7½  Millionen  erforderlich  sein  werden.  Dies  würde
dann  eine  Gesamtsumme  von  75  Millionen  betragen.  Die  gemeinschaftlichen
  Einnahmen  dürfen  etwa  veranschlagt  werden  zu  50  Millionen,
  es  würden  also  mindestens  25  Millionen  zu  beschaffen
bleiben.  Sollte  nun  das  Bewilligungsrecht  in  der  Verfassung  dem
Reichstag  gegeben  werden,  so  kann  die  Möglichkeit  entstehen,  daß
die  Einnahmen  alteriert,  oder  überhaupt  nicht  bewilligt  würden
—  in  der  Regel  pflegt  man  anzunehmen,  daß,  wenn  man  das
Recht  hat,  zu  bewilligen,  auch  das  Recht  habe,  abzulehnen.  —  Sollte
dieser  Fall  eintreten,  der  allerdings  von  den  bisherigen  Rednern  als
laum  denkbar  angenommen  ist,  dann  würde  es  an  den  Mitteln  fehlen,
die  Kosten  für  die  Armee  zu  bestreiten,  die  doch  einmal  auch  von  Ihnen
beschlossen  worden  ist.  Diesem  kann  unmöglich  das  Präsidium  sich
aussetzen."

Nach  dem  Entwurfe  sollte  das  Budget  für  eine  ganze  Legislaturperiode
  gelten,  für  Armee  und  Marine  noch  auf  eine  längere  Dauer,
aber  auch  in  diesem  Budget  waren  unter  den  Einnahmen  die  Ueberschüssefrüherer
  Jahre  und  die  Festsetzung  der  Matrikularbeiträge  in  einem
bestimmten  Betrage  nicht  vorgesehen,  vielmehr  sollten  die  Matrikular=