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Thaler als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel
56 beträgt, zur Verfügung zu stellen.“ Der Kriegsminister von Roon
und der General von Podbielski hatten diese Fassung lebhaft bekämpft.
Am 8. und 9. April wurde das Budgetrecht des Reichstages erörtert.
Der Erweiterung des Budgetrechts des Reichstages trat der Reichskommissarius
Staatsminister Frhr. v. d. Heydt mit den Worten entgegen:
„Der Verfassungsentwurf geht davon aus, daß, wenn die Ausgabe
einmal feststeht in einem großen Betrage, daß daun, da die gemeinsamen
Einnahmen voraussichtlich zur Deckung dieser Ausgaben
nicht ausreichen, das Fehlende von dem Präsidium durch Matrikularbeiträge
ausgeschrieben werden solle. Steht auf der einen Seite die
Ausgabe fest, so kann auf der anderen Seite die Einnahme in keiner
Weise in Frage gestellt, sie muß gesichert werden. Das liegt doch auf
der Hand, daß, wenn nach dem Bestand der Armee, wie er festgestellt
ist, zu einem Prozent der Bevölkerung und zu einem Kostenbetrag von
225 Thaler pro Mann, dies also eine Ausgabe von etwa 67⅛ Millionen
betragen würde, daß dann auch auf die Höhe dieser Ausgaben
die Einnahme beschafft werden müsse. Es ist anzunehmen, daß neben
diesen 67⅛ Millionen für die Kosten der Marine und Verwaltungskosten
mindestens 7½ Millionen erforderlich sein werden. Dies würde
dann eine Gesamtsumme von 75 Millionen betragen. Die gemeinschaftlichen
Einnahmen dürfen etwa veranschlagt werden zu 50 Millionen,
es würden also mindestens 25 Millionen zu beschaffen
bleiben. Sollte nun das Bewilligungsrecht in der Verfassung dem
Reichstag gegeben werden, so kann die Möglichkeit entstehen, daß
die Einnahmen alteriert, oder überhaupt nicht bewilligt würden
— in der Regel pflegt man anzunehmen, daß, wenn man das
Recht hat, zu bewilligen, auch das Recht habe, abzulehnen. — Sollte
dieser Fall eintreten, der allerdings von den bisherigen Rednern als
laum denkbar angenommen ist, dann würde es an den Mitteln fehlen,
die Kosten für die Armee zu bestreiten, die doch einmal auch von Ihnen
beschlossen worden ist. Diesem kann unmöglich das Präsidium sich
aussetzen."
Nach dem Entwurfe sollte das Budget für eine ganze Legislaturperiode
gelten, für Armee und Marine noch auf eine längere Dauer,
aber auch in diesem Budget waren unter den Einnahmen die Ueberschüssefrüherer
Jahre und die Festsetzung der Matrikularbeiträge in einem
bestimmten Betrage nicht vorgesehen, vielmehr sollten die Matrikular=