400 Kirchliche Baulast. Vergleich.
chenstiftung, nicht auch die Mitglieder der s. g.
Pfarrgemeinde, die Parochianen, in ihrer Totalitaͤt
verpflichten; denn Abs. 3 des allegirten S. 59 vertraut
der durch diesen §. erst geschaffenen Kirchenverwaltungsbehörde
nicht die Verwaltung sämmtlicher
Interessen der Parochianen, sondern ausschließlich
nur das Kirchenvermögen der betreffenden Konfession
oder Parochie an. Die Parochianen von J.
verfolgen auch im gegenwärtigen Prozesse nicht die
Interessen des Vermögens der Kirche zu J., sondern
ihr eigenes Interesse; sie, die Parochianen,
wollen frei sein von jeglicher Baulast an den Kultusgebäuden
zu J. und behaupten die primäre und
ausschließliche Baupflicht des Staatsärare# nur zur
Begründung ihrer Freiheit. Wie der k. Fiskus sich
mit der Kirchenstiftung über die Baulast vertragen,
berührt die Kläger nicht. Es mag sein, daß der
Kirchenstiftung gegenüber das Staatsärar in Kraft
jenes Vergleiches die sekundäre Baulast trifft; Kläg
wollen aber auch ihre nach dem coneilium
ridentinum nur eventuelle Baupflicht auf den
Grund unvordenklicher Verjährung ablehnen. Für
sie liegt in dieser Ablehnung zugleich auch die Ablehnung
der Pflicht zur unentgeltlichen Leistung von
Hand= und Spanndiensten bei den betreffenden
Kultusbauten, und dies ist ein Interesse, welches
ihnen ganz eigenthümlich ist, und welches sie mit
der Kirchenstiftung selbst als Bauberechtigten in
Konftikt bringen kann. Auch hieraus geht hervor,
daß die Parochianen mit der Kirchenstiftung und
deren Verwaltungsorgan nicht identtfizirt werden
dürfen. —
Schließlich wird eine ganze Reihe von oberstrichterlichen
Erkenntnissen, durch welche die Frage
in gleicher Weise entschieden ist, mit Datum und
Reg.-Nr. angeführt.
OAGE. v. 12. Febr. 1868 RNr. 1450 plea
Nedakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Ad#lph Eme)
in Erlangen. Druck von Junge 4 Sohn.