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Ebenfalls unter dem Schutze dieser Paragraphen stehen die Forst—
lehrlinge, welche von einem Königl. Oberförster auf Grund des Re—
gulativs vom 1. Februar 1887 angenommen sind und sind dieselben
in allen Forstschutzangelegenheiten als „bestellte Forstaufseher“ anzusehen,
welche den Forst= und Jagdschutz wie die angestellten Beamten
wahrzunehmen haben. Den Waffengebrauch resp. die weiteren Befugnisse
der als Hilfsbeamte der Staatsanwälte bestellten Beamten haben
sie jedoch nicht. In Ausführung des § 153 Abs. 2 des Deutsch.
Ger.-Verfass.-Ges. vom 27. Januar 1877 sind nämlich die Revierförster,
Hegemeister, Förster, Forstaufseher, Forsthilfsjäger, sowie
die Waldwärter, sofern sie regulativmäßige Anstellungsberechtigung
besitzen, durch Minist.-Verf. v. 23. November 1881 zu Hilfsbeamten
des Staatsanwalts berufen. Durch Minist.-Verf. vom 23. Juli 1883
ist diese Befugniß auch auf die Forstpolizeisergeanten ausgedehnt und
haben alle diese Beamten den Anordnungen der Staatsanwälte
ihres Landgerichtsbezirks Folge zu leisten.
Daneben sind sie jedoch nach den §8 98 und 105 der Strafprozeßordnung
bei Gefahr im Verzuge auch selbstständig zu Beschlagnahmen
und Durchsuchungen ermächtigt. Dieses selbstständige
Eingreifen soll sich jedoch im Wesentlichen nur auf die
Verletzungen der Forst-, Jagd-, Feld-, Fischerei= u. s. w.
Gesetze in ihrem Schutzbezirke beschränken. Bei direkter Verfolgung
des Thäters (unmittelbar oder nach seinen Spuren) und
wenn zugleich eine Verzögerung die wirksame weitere Verfolgung
unwahrscheinlich machen würde resp. ein vorheriger Antrag beim
zuständigen Richter oder der zuständigen Polizeibehörde
nicht angängig ist, soll der Beamte auch außerhalb seines Dienstbezirks
Beschlagnahmungen und Durchsuchungen selbstständig
vornehmen. In diesen Fällen ist aber bald möglichst der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu machen.
Die beschlagnahmten Gegenstände brauchen dem Eigenthümer nicht
immer direkt entzogen zu werden, sondern es genügt event., wenn
demselben die Beschlagnahme amtlich erklärt und damit die Verfügung
über die betr. Gegenstände unter sagt wird.
Bei derartigen Beschlagnahmen, die bei oder nach der That
sowie im Laufe der Untersuchung seitens der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
in den oben erwähnten Fällen stattfinden können, muß