Metadaten : Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

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Ebenfalls  unter  dem  Schutze  dieser  Paragraphen  stehen  die  Forst—
lehrlinge,  welche  von  einem  Königl.  Oberförster  auf  Grund  des  Re—
gulativs  vom  1.  Februar  1887  angenommen  sind  und  sind  dieselben
in  allen  Forstschutzangelegenheiten  als  „bestellte  Forstaufseher“  anzusehen,
  welche  den  Forst=  und  Jagdschutz  wie  die  angestellten  Beamten
wahrzunehmen  haben.  Den  Waffengebrauch  resp.  die  weiteren  Befugnisse
  der  als  Hilfsbeamte  der  Staatsanwälte  bestellten  Beamten  haben
sie  jedoch  nicht.  In  Ausführung  des  §  153  Abs.  2  des  Deutsch.
Ger.-Verfass.-Ges.  vom  27.  Januar  1877  sind  nämlich  die  Revierförster,
  Hegemeister,  Förster,  Forstaufseher,  Forsthilfsjäger,  sowie
die  Waldwärter,  sofern  sie  regulativmäßige  Anstellungsberechtigung
besitzen,  durch  Minist.-Verf.  v.  23.  November  1881  zu  Hilfsbeamten
des  Staatsanwalts  berufen.  Durch  Minist.-Verf.  vom  23.  Juli  1883
ist  diese  Befugniß  auch  auf  die  Forstpolizeisergeanten  ausgedehnt  und
haben  alle  diese  Beamten  den  Anordnungen  der  Staatsanwälte
  ihres  Landgerichtsbezirks  Folge  zu  leisten.

Daneben  sind  sie  jedoch  nach  den  §8  98  und  105  der  Strafprozeßordnung
  bei  Gefahr  im  Verzuge  auch  selbstständig  zu  Beschlagnahmen
  und  Durchsuchungen  ermächtigt.  Dieses  selbstständige
  Eingreifen  soll  sich  jedoch  im  Wesentlichen  nur  auf  die
Verletzungen  der  Forst-,  Jagd-,  Feld-,  Fischerei=  u.  s.  w.
Gesetze  in  ihrem  Schutzbezirke  beschränken.  Bei  direkter  Verfolgung
  des  Thäters  (unmittelbar  oder  nach  seinen  Spuren)  und
wenn  zugleich  eine  Verzögerung  die  wirksame  weitere  Verfolgung
unwahrscheinlich  machen  würde  resp.  ein  vorheriger  Antrag  beim
zuständigen  Richter  oder  der  zuständigen  Polizeibehörde
nicht  angängig  ist,  soll  der  Beamte  auch  außerhalb  seines  Dienstbezirks
  Beschlagnahmungen  und  Durchsuchungen  selbstständig
vornehmen.  In  diesen  Fällen  ist  aber  bald  möglichst  der  Ortspolizeibehörde
  Anzeige  zu  machen.

Die  beschlagnahmten  Gegenstände  brauchen  dem  Eigenthümer  nicht
immer  direkt  entzogen  zu  werden,  sondern  es  genügt  event.,  wenn
demselben  die  Beschlagnahme  amtlich  erklärt  und  damit  die  Verfügung
  über  die  betr.  Gegenstände  unter  sagt  wird.

Bei  derartigen  Beschlagnahmen,  die  bei  oder  nach  der  That
sowie  im  Laufe  der  Untersuchung  seitens  der  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft
  in  den  oben  erwähnten  Fällen  stattfinden  können,  muß