Kummer 30
1–.)
——...
ten Gegenstände zu erfolgen.
15. 3. 17, hat bis zum 1. Oktober dieses Juhres die zweilo
Moldung über die in & 2 der Bekannimachung aufgeführ-Es
wid auf die Verpflichtung
zu dieser Meldung ansdrücklich hingewioson mit dem
Bemerken, daß der Slichtag der 15. September 1917 ist.
(WIl
& Schaszuchtstelle.
Zur Förderung der deutschen Schafzucht ist im
Juni auf Veranlassung der K####.-bei der Kriegswollbedarf-A.-G.
eine „Schafzuchtstelle“ eingerichtet worden,
die jetzt ihre Tätigleit ausgenommen hat. Die Führung
der Geschäfte obliegt einem von der # A. bestellken Wommissar;
sämtliche Fragen über Hebung der deutschen
Schafzucht sind deshalb an den Kommissar des Kriegsministeriums
bei der Schafzuchtstelle, Berlin SW. 61,
Belle-Alliance- Platz 13, zu richten.
Lieferung von Strickgarn aun Schafhalter.
W. . 1432/8. 17. An# vom 20. 9. 1917.
Laut Bekanntmachung vom 20. 9. 1917 — betreffend
Ansführungsbestimmungen gemäß 3§ 12 der Bekannt.
machung Nr. W. I. 1771/6. 17. KRNA. vom 1. Juli 1917
(betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der
dentschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen
Gerbereien), erhalten Schafhalter, welche ihren gesamten
Anfall an Wolle von eigenen Schafen entsprechend
den Beschlagnahmebestimmungen zur Ablieferung
gebracht haben, auf Antrag jeweiltz einmal im
Jahre bon der Kriegswollbedarf-- Aktiengesellschaft, Berlin
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 3, gutes Strickgarn zum
Preise von 6 Mark für das Pfund gegen Nachnahme des
Verkaufspreises geliefert. Die Menge des zu lieferuden
Stirickgarnes ist nach dem Bestand an Schafen abgestuft.
Anträge auf Lieferung des Garnes werden von der zuständigen
Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich
entgegengenommen und sind von ihr auf Sammelvordrucken
nach Prufung und Nichtigbefund an die zuständigen
Kriegsamtstellen einzureschen.
Die Anträge sind von den Schafhaltern entweder
auf Garnlieferung für den eigenen Gebrauch oder auf
Lieferung für ihre Angestellten zu richten. In letzterem
Falle jedoch nur, falls die Angestellten felbst Besitzer von
Schafen sind oder aus dem Dienstverhältnis einen Anspruch
auf Wollieferung an den Schafhalter haben.
(W§)
Bewirtschaftung und Lagerung von Seiden, Seidengarnen
und Abfällen.
Die Bewirtschaftung und Lagerung sämtlicher rohen
und gefärbten Seiden, Seidengarne und Seidenabfälle,
ebenso der Ankauf der beschlagnahmten Seiden und Seidenabfälle
ist vom 1. September 1917 von der Kriegswollbedarf
A.-G., Abteilung Seide, auf die neugegründete
Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H., Berlin
W. 30, Viktoria-Luise-Platz 8, übergegangen,
RKrlegsamt. Kmillche Urlttellungen und Hachrlchten
Leder.
3n Zugelassene Großhündler für die Sammlung von rohen
Kanin., Hasen, und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem
Leder.
Mr. C. 140% 17. KRRH. vom 29. 8. 1917,
Die als Großhändler im Sinne der Bekanntmachung
Nr. L. 800/1. 17 &4# RNA. (bekreffend Beschlagnahme, Behandlung,
Vermendung und Meldepflicht von rohen
Kanin., Hasen- und Katzenfellen und aus ihnen bDergestolltem
Leder) — vgl. Nr. 18, S. 3 — zugelassenen Firmen
sind in Nr. 214 des Deutschen Reichsanzeigers vom
8. September 1917 veröffentlicht worden.
Holz.
Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nußbaum.
und Mahagoniholz.
HMr. H. II. 235/6. 17. ARA. vom 13. 9. 191r.
Durch Bekanntmachung Nr. H. II. 2 45/. 17. GNW.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Nußbaum= und Mahagoniholz, ist ein Nachtrag zu der
Bekanntmachung Nr. V. II. 206/11. 15. KRN., betreffend
Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nußbäum.-hols
und stehenden Nußbäumen vom 15. Jannar 1016
in Kraft getreten. Lant diesem Nachtrag sind utmehr
Nußbaumschnittholz in einer Mindeststärke von 5 mm,
einer Mindestlänge von 1 m und einer Mindestbreite
von 10 cm sowie Nusbanmölöcke, aus denen die porxbezeichneten
Nußbaumschnitthölzer gefertigt worden können,
sowie Mahagonischnittholz in den gleichen Ab—
messungen und Mahagoniblöcke, aus denen solches Mahadonischnittholz
gefertigt werden kann, einer Beschlagnahme
und Meldepflicht unterworfen. Die frühere Bekanntmachung
bleibt hinsichtlich der stehenden Walnußbäume
in Krast.
Trotz der Beschlagnahme ist die Lieferung und Verarbeitung
der von ihr betroffenen Gegenstände zur Herstellung
von Luftschrauben zwecks Erfüllung von Auftragen
der Heeresberwaltung gagel borgeschriebene Belegscheine
gestattet. Ferner können boschlagnahmte
Gegenstände durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung freigegeben
werden, sosern auf Grund eines vorgeschriebenen
Gutachtens fefisteht, daß die betressenden Hölzer zur Anfertigung
von Gewehrschäften oder zum Gebrauch von
Luftschrauben und Fluggengen ungeeignet sind.
Von der Meldopflicht werden ländliche Besitzer und
Gartenbesitzer nur betroffen, sofern sie beschlagnahmte
Gegenstände aus Anlaß ihres Handels- oder Gewerbebetriebes
iin Gewahrsam haben. Außerdem schreibt die
Bekanntmachung eine Lagerbuchführung vor.
Kork.
* Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen
und den daraus hergestellten Halb. und Fertigerzeugnissen.
Mr. d. 1./6. 17. KRH., vom 258. 9. 1917.