Contents : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 29-39 (3)

Kummer  30

1–.)

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ten  Gegenstände  zu  erfolgen.

15.  3.  17,  hat  bis  zum  1.  Oktober  dieses  Juhres  die  zweilo
Moldung  über  die  in  &  2  der  Bekannimachung  aufgeführ-Es
  wid  auf  die  Verpflichtung
  zu  dieser  Meldung  ansdrücklich  hingewioson  mit  dem
Bemerken,  daß  der  Slichtag  der  15.  September  1917  ist.

(WIl

&  Schaszuchtstelle.

Zur  Förderung  der  deutschen  Schafzucht  ist  im
Juni  auf  Veranlassung  der  K####.-bei  der  Kriegswollbedarf-A.-G.
  eine  „Schafzuchtstelle“  eingerichtet  worden,
die  jetzt  ihre  Tätigleit  ausgenommen  hat.  Die  Führung
der  Geschäfte  obliegt  einem  von  der  #  A.  bestellken  Wommissar;
  sämtliche  Fragen  über  Hebung  der  deutschen
Schafzucht  sind  deshalb  an  den  Kommissar  des  Kriegsministeriums
  bei  der  Schafzuchtstelle,  Berlin  SW.  61,
Belle-Alliance-  Platz  13,  zu  richten.

Lieferung  von  Strickgarn  aun  Schafhalter.
W.  .  1432/8.  17.  An#  vom  20.  9.  1917.

Laut  Bekanntmachung  vom  20.  9.  1917  —  betreffend
Ansführungsbestimmungen  gemäß  3§  12  der  Bekannt.
machung  Nr.  W.  I.  1771/6.  17.  KRNA.  vom  1.  Juli  1917
(betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  der
dentschen  Schafschur  und  des  Wollgefälles  bei  den  deutschen
  Gerbereien),  erhalten  Schafhalter,  welche  ihren  gesamten
  Anfall  an  Wolle  von  eigenen  Schafen  entsprechend
  den  Beschlagnahmebestimmungen  zur  Ablieferung
  gebracht  haben,  auf  Antrag  jeweiltz  einmal  im
Jahre  bon  der  Kriegswollbedarf--  Aktiengesellschaft,  Berlin
  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  3,  gutes  Strickgarn  zum
Preise  von  6  Mark  für  das  Pfund  gegen  Nachnahme  des
Verkaufspreises  geliefert.  Die  Menge  des  zu  lieferuden
Stirickgarnes  ist  nach  dem  Bestand  an  Schafen  abgestuft.
Anträge  auf  Lieferung  des  Garnes  werden  von  der  zuständigen
  Ortspolizeibehörde  schriftlich  oder  mündlich
entgegengenommen  und  sind  von  ihr  auf  Sammelvordrucken
  nach  Prufung  und  Nichtigbefund  an  die  zuständigen
  Kriegsamtstellen  einzureschen.

Die  Anträge  sind  von  den  Schafhaltern  entweder
auf  Garnlieferung  für  den  eigenen  Gebrauch  oder  auf
Lieferung  für  ihre  Angestellten  zu  richten.  In  letzterem
Falle  jedoch  nur,  falls  die  Angestellten  felbst  Besitzer  von
Schafen  sind  oder  aus  dem  Dienstverhältnis  einen  Anspruch
  auf  Wollieferung  an  den  Schafhalter  haben.

(W§)

Bewirtschaftung  und  Lagerung  von  Seiden,  Seidengarnen

  und  Abfällen.

Die  Bewirtschaftung  und  Lagerung  sämtlicher  rohen
und  gefärbten  Seiden,  Seidengarne  und  Seidenabfälle,
ebenso  der  Ankauf  der  beschlagnahmten  Seiden  und  Seidenabfälle
  ist  vom  1.  September  1917  von  der  Kriegswollbedarf
  A.-G.,  Abteilung  Seide,  auf  die  neugegründete
  Seidenverwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin
W.  30,  Viktoria-Luise-Platz  8,  übergegangen,

RKrlegsamt.  Kmillche  Urlttellungen  und  Hachrlchten

Leder.

3n  Zugelassene  Großhündler  für  die  Sammlung  von  rohen

Kanin.,  Hasen,  und  Katzenfellen  und  aus  ihnen  hergestelltem
  Leder.

Mr.  C.  140%  17.  KRRH.  vom  29.  8.  1917,

Die  als  Großhändler  im  Sinne  der  Bekanntmachung
Nr.  L.  800/1.  17  &4#  RNA.  (bekreffend  Beschlagnahme,  Behandlung,
  Vermendung  und  Meldepflicht  von  rohen
Kanin.,  Hasen-  und  Katzenfellen  und  aus  ihnen  bDergestolltem
  Leder)  —  vgl.  Nr.  18,  S.  3  —  zugelassenen  Firmen
sind  in  Nr.  214  des  Deutschen  Reichsanzeigers  vom
8.  September  1917  veröffentlicht  worden.

Holz.

Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Nußbaum.

und  Mahagoniholz.

HMr.  H.  II.  235/6.  17.  ARA.  vom  13.  9.  191r.

Durch  Bekanntmachung  Nr.  H.  II.  2  45/.  17.  GNW.,
betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von
Nußbaum=  und  Mahagoniholz,  ist  ein  Nachtrag  zu  der
Bekanntmachung  Nr.  V.  II.  206/11.  15.  KRN.,  betreffend
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Nußbäum.-hols
  und  stehenden  Nußbäumen  vom  15.  Jannar  1016
in  Kraft  getreten.  Lant  diesem  Nachtrag  sind  utmehr
Nußbaumschnittholz  in  einer  Mindeststärke  von  5  mm,
einer  Mindestlänge  von  1  m  und  einer  Mindestbreite
von  10  cm  sowie  Nusbanmölöcke,  aus  denen  die  porxbezeichneten
  Nußbaumschnitthölzer  gefertigt  worden  können,
  sowie  Mahagonischnittholz  in  den  gleichen  Ab—
messungen  und  Mahagoniblöcke,  aus  denen  solches  Mahadonischnittholz
  gefertigt  werden  kann,  einer  Beschlagnahme
  und  Meldepflicht  unterworfen.  Die  frühere  Bekanntmachung
  bleibt  hinsichtlich  der  stehenden  Walnußbäume
  in  Krast.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Lieferung  und  Verarbeitung
  der  von  ihr  betroffenen  Gegenstände  zur  Herstellung
  von  Luftschrauben  zwecks  Erfüllung  von  Auftragen
  der  Heeresberwaltung  gagel  borgeschriebene  Belegscheine
  gestattet.  Ferner  können  boschlagnahmte
Gegenstände  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  freigegeben
  werden,  sosern  auf  Grund  eines  vorgeschriebenen
Gutachtens  fefisteht,  daß  die  betressenden  Hölzer  zur  Anfertigung
  von  Gewehrschäften  oder  zum  Gebrauch  von
Luftschrauben  und  Fluggengen  ungeeignet  sind.

Von  der  Meldopflicht  werden  ländliche  Besitzer  und
Gartenbesitzer  nur  betroffen,  sofern  sie  beschlagnahmte
Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Handels-  oder  Gewerbebetriebes
  iin  Gewahrsam  haben.  Außerdem  schreibt  die
Bekanntmachung  eine  Lagerbuchführung  vor.

Kork.

*  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Korkholz,  Korkabfällen

  und  den  daraus  hergestellten  Halb.  und  Fertigerzeugnissen.


Mr.  d.  1./6.  17.  KRH.,  vom  258.  9.  1917.