Volltext : Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Staatsforstdienst  251

anstalt  folgen  zu  lassen.  Darauf  hat  er  die  Staatsprüfung  abzulegen,
die  das  Prädikat  Forstassessor  ohne  Anspruch  auf  Anstellung  verleiht
(VO.  vom  22.  Jan.  1898  S.  7,  9.  Mai  1871  S.  61  88  16  -23
und  17.  April  1885  S.  38,  Bek.  vom  13.  Jan.  1889  S.  12).  —  Uber
Staatsforstdienst  und  Staatsforsten  gelten  hiernächst  die  allgemeinen  Bestimmungen
  über  Forstwesen  (s.  d.)  und  Forstbeamte  (s.  d.  Besondere
Bestimmungen  sind:  Die  Revierverwalter  sind  die  Gutsvorsteher  für  die
fiskalischen  Waldungen  (BO.  vom  12.  Alai  1875).  Die  von  den
Revierverwaltern  als  Gutsvorstehern  verhängten  Geldstrafen  fließen  in
der  Regel  in  die  Staatskasse  (MBO.  vom  29.  Okt.  1901,  Fischer  XXIII
362).  An  die  MBevierverwalter  sind  die  bei  Ausübung  des  Waldschutzes
(s.  d.)  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen,  wobei  als  Sachverständige
im  Sinne  des  Gesetzes  die  Oberforstmeister  tätig  werden  (Ges.  vom
17.  Juli  1876  S.  307  §8  32,  4).  Der  Vernehmung  mit  der  Forstverwaltung
  bedarf  es  bei  Bauten  (s.  Bauwesen  XII  8)  und  Schankkonzessionen
  (s.  Schankwesen  l)  in  der  Aähe  von  Staatswaldungen,  bei
Enteignung  forstfiskalischen  Areals  zu  Eisenbahnzwecken  (38B.  1873
S.  1),  sowie  bei  Wegebauprojekten,  die  ohne  gleichzeitigen  Bau  in
Staatswaldungen  nicht  durchführbar  sind.  Die  Wegebauauflagen  der
Amtsh.  wegen  der  in  Staatsrevieren  gelegenen  Kommunikationswege
sind  an  die  Revierverwaltung  zu  richten  und  können  sich  darauf  beschränken,
  die  Beseitigung  der  vorgefundenen  Mängel  im  allgemeinen
anzuordnen.  Die  Revierverwalter  haben,  falls  ihre  Bedenken  nicht
Erledigung  finden,  Rekurs  einzuwenden  und  gleichzeitige  Anzeige  an
die  Oberforstmeisterei  zu  erstatten  (MIVO.  vom  15.  Okt.  1875,  26.  April
und  10.  Mai  1902,  SWB.  123,  Fischer  XXIV  334,  335).  Die  Oberforstmeister
  und  Oberförster  haben  die  Befugnis,  zu  protokollieren
(s.  Beuruundung).  Die  zum  Forstschutz  (s.  d.)  und  als  polizeiliches  Exekutivpersonal
  bei  Ausübung  der  Gutsvorstehergeschäfte  in  fiskalischen
Waldungen  verwendeten  Beamten  können  beide  Amter  in  sich  vereinigen
  (MVO.  vom  12.  Mai-  1875),  sind  als  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  zu  betrachten  (s.  Gerichtliche  Polizei)  und  durch  die  Revierverwalter
  mit  Handschlag  in  Pflicht  zu  nehmen.  Bei  ihrer  Versetzung
bedarf  es  eines  neuen  Bestallungsaktes  nicht  (MVO.  vom  8.  Juli
1879,  SW.  158).  Die  bönigl.  Forstbeamten  sind  ermächtigt,  die
Aufsicht  und  Leitung  von  Pfarr=  und  Kirchenwaldungen  (s.  d.)  zu  übernehmen
  und  bei  Bewirtschaftung  von  Privatwaldungen  auf  Verlangen
die  nötige  Anleitung  zu  geben  (Kons.  B.  1875  S.  12,  MV0O.  vom  26.  Febr.
1877,  SWB.  74,  und  19.  Febr.  1881,  SWB.  56).  Bei  den  unter  Mitwirkung
  der  Staatsforstbeamten  auszuführenden  Pflanzungen  wird  das
Pflanzenmaterial  vom  Staate  zum  Selbstkostenpreise  abgegeben  (a.  a.  O.).—
Jedes  Staatsforstrevier,  das  einen  selbständigen  Gutsbezirk  bildet,  ist  ein
besonderer  Ortsarmenverband  (s.  d.),  dessen  Geschäfte  der  Gutsvorsteher
besorgt.  Die  Staatsforstreviere  gehören  zum  Bezirksverband  (s.  d.),
ihre  Bewohner  haben  zu  den  Bezirkssteuern  beizutragen  und  nehmen