Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen 
dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des 
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif ein- 
zuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn 
für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf. 
Artikel 47. 
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der 
Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche 
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das 
Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
VIII. 
Post- und Telegraphenwesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte 
Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten ein- 
gerichtet und verwaltet. 
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und 
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren 
Regelung nach den gegenwärtig in der Preußischen Post- und Telegraphenver- 
waltung maaßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder admini- 
strativen Anordnung überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für den ganzen 
Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XII.). 
Artikel 50. 
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und Telegra- 
phenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, 
daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, 
sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und 
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahr- 
nehmung der Beziehungen zu anderen Deutschen oder außerdeutschen Post- und 
Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, 
den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung 
ist in den Diensteid aufzunehmen.  
Die
	        
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