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K. 7.
Die Behandlung der Gefangenen soll im Allgemeinen strenge, aber gerecht und menschlich,
und auf die stttliche Besserung derselben berechnet seyn; auch ist auf die Gesundheit der
Gefangenen jede mit dem Strafzwecke und der innern Ordnung und Diseiplin der Strafçnstalt
vereinbare Rücksicht zu nehmen.
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Die männlichen Gefangenen sind von den weiblichen, mit Einschluß der sogenannten
Hofschäffer und Hofschäfferinnen C6. 43), in allen Beziehungen abgesondert zu halten, so daß -
jeder Verkehr zwischen ihnen verhütet wird.
Für die unmittelbare Beaussichtigung ver weiblichen Gefangenen sind ausschließlich die
Aufseherinnen zu verwenden.
g. 9.
Ununterbrochene Beaufsichtigung der Gefangenen hat in der Art Statt zu finden, daß
für jeres Arbeitszimmer und für jedes Schlafzimmer je ein Aufseher (Aufseherin) aufgestellt
sind. «
Zur Unterstuͤtzung des Aufsichtspersonals werden fuͤr jedes Zimmer aus den besseren
Gefangenen Obleute ausgewäh“.
K. 10.
Die Gefangenen haben ein beständiges Stillschweigen zu beobachten, und jede gegen#e
Mittheilung durch Gebärden, Blicke, Schrift, oder sonstige —# errel ist ihnen verboten.
Ihr Verkehr mit den Officianten ist auf das Nothwendige beschränkt.
« §.11.
Etwaige Bitten und Anfragen haben die Gefangenen mündlich dem betreffenden Aufseher
(Aufseherin), und wenn dieser die Sache nicht selbst erledigen kann, dem Hausmeister,
falls sie aber auch dessen Befugniß überschreiten würde, dem Verwalter unmittelbar vorzutragen.
Beschwerden gegen das Aussichtspersonal sind immer bei dem viesem zunächst Vorgesetzten
anzubringen. . 6
Ist die Beschwerde eines Gefangenen gegen den Vorsteher der Strafanstalt selbst gerichtet,
so hat dieser sie bitmen acht Tagen zu Protokoll zu nehmen, und der höberen Verwal-,
tungsstelle vorzulegen. (Art. 440 des Strafgesetzbuchs.)
Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Gefangenen selbst verfassen müssen, oder
durch hiezu befugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene, fertigen zu lassen haben, ist