Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

44

K.  7.

Die  Behandlung  der  Gefangenen  soll  im  Allgemeinen  strenge,  aber  gerecht  und  menschlich,
  und  auf  die  stttliche  Besserung  derselben  berechnet  seyn;  auch  ist  auf  die  Gesundheit  der
Gefangenen  jede  mit  dem  Strafzwecke  und  der  innern  Ordnung  und  Diseiplin  der  Strafçnstalt
  vereinbare  Rücksicht  zu  nehmen.

nP

Die  männlichen  Gefangenen  sind  von  den  weiblichen,  mit  Einschluß  der  sogenannten
Hofschäffer  und  Hofschäfferinnen  C6.  43),  in  allen  Beziehungen  abgesondert  zu  halten,  so  daß  -
jeder  Verkehr  zwischen  ihnen  verhütet  wird.

Für  die  unmittelbare  Beaussichtigung  ver  weiblichen  Gefangenen  sind  ausschließlich  die
Aufseherinnen  zu  verwenden.

g.  9.

Ununterbrochene  Beaufsichtigung  der  Gefangenen  hat  in  der  Art  Statt  zu  finden,  daß
für  jeres  Arbeitszimmer  und  für  jedes  Schlafzimmer  je  ein  Aufseher  (Aufseherin)  aufgestellt
  sind.  «

Zur  Unterstuͤtzung  des  Aufsichtspersonals  werden  fuͤr  jedes  Zimmer  aus  den  besseren
Gefangenen  Obleute  ausgewäh“.

K.  10.

Die  Gefangenen  haben  ein  beständiges  Stillschweigen  zu  beobachten,  und  jede  gegen#e
Mittheilung  durch  Gebärden,  Blicke,  Schrift,  oder  sonstige  —#  errel  ist  ihnen  verboten.

Ihr  Verkehr  mit  den  Officianten  ist  auf  das  Nothwendige  beschränkt.

«  §.11.

Etwaige  Bitten  und  Anfragen  haben  die  Gefangenen  mündlich  dem  betreffenden  Aufseher
  (Aufseherin),  und  wenn  dieser  die  Sache  nicht  selbst  erledigen  kann,  dem  Hausmeister,
falls  sie  aber  auch  dessen  Befugniß  überschreiten  würde,  dem  Verwalter  unmittelbar  vorzutragen.
  Beschwerden  gegen  das  Aussichtspersonal  sind  immer  bei  dem  viesem  zunächst  Vorgesetzten
  anzubringen.  .  6

Ist  die  Beschwerde  eines  Gefangenen  gegen  den  Vorsteher  der  Strafanstalt  selbst  gerichtet,
  so  hat  dieser  sie  bitmen  acht  Tagen  zu  Protokoll  zu  nehmen,  und  der  höberen  Verwal-,
tungsstelle  vorzulegen.  (Art.  440  des  Strafgesetzbuchs.)

Zu  Eingaben  an  höhere  Behörden,  welche  die  Gefangenen  selbst  verfassen  müssen,  oder
durch  hiezu  befugte  Personen,  nicht  aber  durch  Mitgefangene,  fertigen  zu  lassen  haben,  ist