1) Thatbericht.
2) Haussuchun-
gen.
3) Zuziehung
Sachverständi-
ger:
a) im Allge-
meinen.
b) der Doll-
metscher.
e) der Aerzte.
4) Suspension
vom Dienst.
5) Verhaftung.
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§. 92.
Bei Feststellung des Thatbestandes ist nach den, diesem Gesetzbuch unter
Littr. B. beigefügten Bestimmungen zu verfahren.
§. 93.
Der Feststellung des Thatbestandes muß ein vollständiger Thatbericht
(species facti) vorangehen, welcher in der Regel von dem nächsten mit der
Disziplinar-Strafgewalt über den Angeschuldigten versehenen Vorgesetzten an-
zufertigen ist.
§. 94.
Haussuchungen dürfen von den Militairgerichten nur in Militairgebäuden
oder in Wohnungen von Militairpersonen vorgenommen werden.
Gegen Personen einer anderen Gerichtsbarkeit darf die Haussuchung nur
durch das kompetente Gericht oder durch die Polizei erfolgen.
§. 95.
Als Sachverständige und Taxatoren sollen vorzugsweise Militairpersonen,
insofern sie dazu geeignet sind, nach vorher erfolgter Vereidigung zugezogen
werden.
§. 96.
Zu Dollmetschern sind nur solche Militairpersonen zu wählen, die als
zuverlässig bekannt sind, und die Sprache des zu Vernehmenden geläufig sprechen
und, wo möglich, auch schreiben. Der Bestellung zum Dollmetscher muß jedes-
mal die Vereidigung vorangehen.
§. 97.
In Fällen, wo es der Zuziehung von Aerzten oder der Einholung ärzt-
licher Gutachten bedarf, ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge vorhanden ist, statt
des Physikus ein Regiments-, Bataillons- oder Stabsarzt, und statt des ge-
richtlichen Wundarztes ein Kompagnie- oder Eskadron-Chirurg, der die wund-
ärztlichen Staatsprüfungen bestanden hat, zuzuziehen.
Anmerkung: Die Kompagnie-(Eskadron.) Chirurgen heißen jetzt: Militair-Unterärzte.
§. 98.
Wird in Folge des gerichtlichen Verfahrens die Suspension des Ange-
schuldigten vom Dienst nothwendig, so hat der Gerichtsherr solche zu verfügen.
§. 99.
Ob der Angeschuldigte zu verhaften sei, oder dessen Verhaftung fortdauern
solle,