Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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treter zu befragen, ob er Einwendungen gegen die Mitglieder des Gerichts zu 
machen habe. 
§. 127. 
Werden solche Einwendungen erhoben (§§. 59. und 75.), so ist der Be- 
theiligte darüber zu hören und nach einstweiliger Entlassung desselben und des 
Angeschuldigten, auf den Vortrag des Auditeurs, über den Grund oder Ungrund 
der Einwendungen von den übrigen Richtern klassenweise nach Stimmenmehrheit 
zu entscheiden. 
Im Fall die Stimmen gleich getheilt sind, giebt die Stimme des Präses 
den Ausschlag. 
Bei Prüfung der erhobenen Einwendungen gilt die Bestimmung des 
§. 59. 
§. 128. 
Werden die Einwendungen gegründet befunden, so muß statt des unzu- 
lässigen Richters ein anderer Richter bestellt werden. Kann dies nicht sofort ge- 
schehen, so ist die Sitzung aufzuheben. Das letztere muß auch geschehen, wenn 
der Präses oder der Auditeur rekusirt werden sollte. 
Wird der Auditeur rekusirt, so gilt die Bestimmung des §. 58. Ueber 
den Hergang muß ein Protokoll ausgenommen und dasselbe dem Gerichtsherrn 
vorgelegt werden. 
§. 129. 
Sind gegen die Mitglieder des Gerichts keine Einwendungen gemacht, oder 
die erhobenen erledigt, so hat der Präses die Richter an die Wichtigkeit des 
Richteramts mit der Ermahnung zu erinnern: 
„den Gesetzen gemäß Recht zu sprechen, wie sie es vor Gott und Seiner 
Majestät dem Könige zu verantworten gedenken, und sich weder durch 
Ansehen der Person, noch durch eine Nebenabsicht von einem unparteiischen 
Urtheilsspruch abhalten zu lassen.“ 
Hierauf wird das Richterpersonal durch den Auditeur mit folgendem Eide ver- 
pflichtet: 
„Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich, der 
mir übertragenen Richterpflicht eingedenk, in der Untersuchung wider etc. 
dergestalt Recht sprechen will, wie es nach meiner gewissenhaften Ueber- 
zeugung, den Akten und Gesetzen gemäß ist etc." 
§. 130. 
Nach der Eidesleistung ist der Inhalt der Akten durch den Auditeur vor- 
zulesen. 
Daß die Vorhaltung und Vereidung, sowie die Vorlesung der Akten vor- 
schriftsmäßig erfolgt ist, muß in dem Protokoll vermerkt werden. 
§. 131. 
3) Einwendun- 
gen gegen ein- 
zelne Mitglieder 
des Spruchge- 
richts. 
4) Vereidigung 
der Richter und 
Vorlesung der 
Akten.
	        
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