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treter zu befragen, ob er Einwendungen gegen die Mitglieder des Gerichts zu
machen habe.
§. 127.
Werden solche Einwendungen erhoben (§§. 59. und 75.), so ist der Be-
theiligte darüber zu hören und nach einstweiliger Entlassung desselben und des
Angeschuldigten, auf den Vortrag des Auditeurs, über den Grund oder Ungrund
der Einwendungen von den übrigen Richtern klassenweise nach Stimmenmehrheit
zu entscheiden.
Im Fall die Stimmen gleich getheilt sind, giebt die Stimme des Präses
den Ausschlag.
Bei Prüfung der erhobenen Einwendungen gilt die Bestimmung des
§. 59.
§. 128.
Werden die Einwendungen gegründet befunden, so muß statt des unzu-
lässigen Richters ein anderer Richter bestellt werden. Kann dies nicht sofort ge-
schehen, so ist die Sitzung aufzuheben. Das letztere muß auch geschehen, wenn
der Präses oder der Auditeur rekusirt werden sollte.
Wird der Auditeur rekusirt, so gilt die Bestimmung des §. 58. Ueber
den Hergang muß ein Protokoll ausgenommen und dasselbe dem Gerichtsherrn
vorgelegt werden.
§. 129.
Sind gegen die Mitglieder des Gerichts keine Einwendungen gemacht, oder
die erhobenen erledigt, so hat der Präses die Richter an die Wichtigkeit des
Richteramts mit der Ermahnung zu erinnern:
„den Gesetzen gemäß Recht zu sprechen, wie sie es vor Gott und Seiner
Majestät dem Könige zu verantworten gedenken, und sich weder durch
Ansehen der Person, noch durch eine Nebenabsicht von einem unparteiischen
Urtheilsspruch abhalten zu lassen.“
Hierauf wird das Richterpersonal durch den Auditeur mit folgendem Eide ver-
pflichtet:
„Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich, der
mir übertragenen Richterpflicht eingedenk, in der Untersuchung wider etc.
dergestalt Recht sprechen will, wie es nach meiner gewissenhaften Ueber-
zeugung, den Akten und Gesetzen gemäß ist etc."
§. 130.
Nach der Eidesleistung ist der Inhalt der Akten durch den Auditeur vor-
zulesen.
Daß die Vorhaltung und Vereidung, sowie die Vorlesung der Akten vor-
schriftsmäßig erfolgt ist, muß in dem Protokoll vermerkt werden.
§. 131.
3) Einwendun-
gen gegen ein-
zelne Mitglieder
des Spruchge-
richts.
4) Vereidigung
der Richter und
Vorlesung der
Akten.