Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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verordnen  auf  Vortrag  Unseres  Consistoriums  und  Unserer  Landesregierung  was
folgt:  .

Einziger  Paragraph.
Der  Uebertritt  von  einer  christlichen  Confession  zur  anderen  ist  Ausländern,
d.  h.  Reichsausländern  sowohl  wie  Angehörigen  anderer  Deutscher  Bundesstaaten,
im  Fürstenthum  nur  dann  gestattet,  wenn  sie  in  ihrem  Heimathstaate  kein  Domizil
mehr  besitzen,  vielmehr  ihren  gewöhnlichen  Wohnsih  im  Fürstenthum  haben  und
ein  schriftliches  Zeugniß  des  zuständigen  Pfarrers  ihrer  bisherigen  Confession  darüber
beibringen,  daß  sie  ihre  Willensmeinung  vor  diesem  erklärt  und  der  darauf  empfangenen
  seelsorgerischen  Belehrung  ungeachtet  nach  Ablauf  einer  zu  bestimmenden
vierwöchigen  Bedenkzeit  an  ihrem  Entschluß  festgehalten  haben  und  aus  ihrer  bisherigen
  Kichengemeinschest  entlassen  sind.
rkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verorduung  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  u  Fursulche  Insiegel  beidrucken  lassen
Gegeben  Greiz,  am  13.  Jannar  r“
(L  8)  Heinrich  K##l.
v.  Dietel.

3.  Regierungs-Verordnung
vom  20.  Jannar  1897,
die  Herstellung  von  Acetylengas  betreffend.

Mit  Soronissimi  Höchster  Genehmigung  wird  bezüglich  der  Herstellung  des
Acetylengases  in  Rücksicht  auf  die  damit  verbundenen  Gefahren  Folgendes  verordnet:
81.

Wer  Acetylengas  aus  Calciumcarbid  mittelst  Wasser  darstellen  will,  bedarf
der  schriftlichen  Genehmigung  zur  Benutzung  der  erforderlichen  Apparate  und
Beleuchtungseinrichtungen.

§v2.

Zuständig  zur  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  auf  dem  platten  Lande  das

Fürstliche  Landrathsamt,  in  den  Städten  der  Gemeindevorstand.
83.

Die  Genehmigung  kann  erst  ertheilt  werden,  wenn  der  Fürstliche  Fabrikeninspektor,
  welchem  eingehende  Gesuche  von  der  betreffenden  Behörde  zu  diesem  Zwecke
mitzutheilen  sind,  die  Apparate  sowie  die  Beleuchtungseinrichtungen  besichtigt  und
bescheinigt  hat,  daß  Erinnerungen  gegen  die  Benutzung  derselben  von  ihm  nicht  zu
stellen,  oder  das  die  von  ihm  gestellten  Erinnerungen  erledigt  sind.