Reichsgerichtliche Entscheidungen. 253
§§ 21. 64 des preuß. Landrechts Theil 1 Titel 16
nicht entgegen, da die Zinsen dem Kläger nicht als
Folge eines Zahlungsverzugeß, sondern als ein Theil
der zum vollen Schadensersatze nothwendigen Vergütung
zugesprochen sind, da die Entschädigungspflicht
aus § 1 des Haftpflichtgesetzes nicht auf einer unerlaubten
Handlung des Unternehmers des Eisenbahnbetriebes
beruht. (Vergl. Entscheidungen des
Reichsgerichts in Civilsachen Band 8 Seite 237
und die dortigen Citate, sowie Striethorst, Archiv
Band 48 Seite 308; Band 92 Seite 203). VI
S. 198/86. Urth. v. 8. Novbr. 1886.
Einrechnung einer Pension auf die einem
Beschädigten nach dem Reichshaftpflichtgesetzugesprochene
Rente. Die Beschwerde,
daß die dem Kläger zu zahlende Pension auf die
ihm nach dem Haftpflichtgesetze wegen der erlittenen
Käörperverletzung zustehende Rente in Anrechnung gebracht
worden sei, erscheint nicht gerechtfertigt. Es
muß vielmehr die von dem Oberlandesgerichte, in
Uebereinstimmung mit dem Langdgerichte, der Entscheidung
zu Grunde gelegte Ansicht, daß die vom
Beklagten dem Kläger zu zahlende Pension auf die
Rente zu verrechnen sei, gebilligt werden. Das
Haftpflichtgesetz gewährt, wie das Berufungsgericht
richtig hervorhebt, dem Beschädigten nur volle
Schadloshaltung, schließt dagegen jede Bereicherung
des Beschädigten aus. Der Beamte, welcher wegen
seiner in Folge eines erlittenen Unfalls eingetretenen
Dienstunfähigkeit unter Gewährung der gesetzlichen
Pension aus seinem Dienstverhältnisse entlassen worden
ist, ist aber nicht um seine volle Besoldung,
sondern nur um seine Besoldung unter Abzug der
Pension in seinen Vermögensverhältnissen geschädigt,
und kann folgeweise auch aus dem Grunde beeinträchtigter
oder aufgehobener Erwerbsfähigkelt nur