Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  253

§§  21.  64  des  preuß.  Landrechts  Theil  1  Titel  16
nicht  entgegen,  da  die  Zinsen  dem  Kläger  nicht  als
Folge  eines  Zahlungsverzugeß,  sondern  als  ein  Theil
der  zum  vollen  Schadensersatze  nothwendigen  Vergütung
  zugesprochen  sind,  da  die  Entschädigungspflicht
aus  §  1  des  Haftpflichtgesetzes  nicht  auf  einer  unerlaubten
  Handlung  des  Unternehmers  des  Eisenbahnbetriebes
  beruht.  (Vergl.  Entscheidungen  des
Reichsgerichts  in  Civilsachen  Band  8  Seite  237
und  die  dortigen  Citate,  sowie  Striethorst,  Archiv
Band  48  Seite  308;  Band  92  Seite  203).  VI
S.  198/86.  Urth.  v.  8.  Novbr.  1886.

Einrechnung  einer  Pension  auf  die  einem
Beschädigten  nach  dem  Reichshaftpflichtgesetzugesprochene
  Rente.  Die  Beschwerde,
daß  die  dem  Kläger  zu  zahlende  Pension  auf  die
ihm  nach  dem  Haftpflichtgesetze  wegen  der  erlittenen
Käörperverletzung  zustehende  Rente  in  Anrechnung  gebracht
  worden  sei,  erscheint  nicht  gerechtfertigt.  Es
muß  vielmehr  die  von  dem  Oberlandesgerichte,  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Langdgerichte,  der  Entscheidung
  zu  Grunde  gelegte  Ansicht,  daß  die  vom
Beklagten  dem  Kläger  zu  zahlende  Pension  auf  die
Rente  zu  verrechnen  sei,  gebilligt  werden.  Das
Haftpflichtgesetz  gewährt,  wie  das  Berufungsgericht
richtig  hervorhebt,  dem  Beschädigten  nur  volle
Schadloshaltung,  schließt  dagegen  jede  Bereicherung
des  Beschädigten  aus.  Der  Beamte,  welcher  wegen
seiner  in  Folge  eines  erlittenen  Unfalls  eingetretenen
Dienstunfähigkeit  unter  Gewährung  der  gesetzlichen
Pension  aus  seinem  Dienstverhältnisse  entlassen  worden
  ist,  ist  aber  nicht  um  seine  volle  Besoldung,
sondern  nur  um  seine  Besoldung  unter  Abzug  der
Pension  in  seinen  Vermögensverhältnissen  geschädigt,
und  kann  folgeweise  auch  aus  dem  Grunde  beeinträchtigter
  oder  aufgehobener  Erwerbsfähigkelt  nur