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welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium aus-
geschrieben werden.
Artikel 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr be-
willigt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt
werden.
Während der im Art. 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln
geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und
dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Prä-
sidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung
zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der
Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer
Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen.
XIII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder
die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundes-
rathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages,
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben
in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren
Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung,
werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maaßgabe der
in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach
welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine
Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden
und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
Artikel 75.
Für diejenigen in Art. 74. bezeichneten Unternehmungen gegen den Nord-
deutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet,
als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaft-
liche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zustän-
dige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Die