thumbs : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  283  —

§.  28.

Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten  Abgabebetrags  ist  ausgeschlossen;
  eine  solche  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nur  dann  zugestanden
  werden,  wenn  eine  beabsichtigte  Ausspielung  erweislich  nicht  zu  Stande
gekommen  ist.

§.  29.

Die  §§.  22  bis  28  leiden  auf  Staatslotterien  deutscher  Bundesstaaten
keine  Anwendung.

Die  Stempelsteuer  für  die  Loose  der  letzteren  wird  durch  die  Lotterieverwaltung
  eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesammtzahl  der  von  ihr
abgesetzten  Loose  zur  Reichskasse  abgeführt.

Eine  Abstempelung  der  Loose  findet  nicht  statt.

§.  30.

Loose  u.  s.  w.  inländischer  Unternehmungen,  für  welche  vor  dem  1.  Juli
1900  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  ertheilt  ist,  unterliegen,  sofern  die  Ziehung  der
Loose  vor  dem  1.  Januar  1902  beendet  ist,  der  Reichsstempelabgabe  nur  nach
Maßgabe  der  bisherigen  Bestimmungen.

Ausländische  Loose,  welche  vor  dem  1.  Juli  1900  eingeführt,  auch  binnen
drei  Tagen  nach  demselben  angemeldet  sind,  und  die  Loose  von  Staatslotterien,
deren  Ausgabe  auch  nur  für  eine  Klasse  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen
hat,  unterliegen,  sofern  die  Ziehung  der  Loose  vor  dem  1.  Januar  1901  beendet
ist,  der  Reichsstempelabgabe  nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Bestimmungen.

Für  das  Wetten  an  Totalisatoren  auf  inländischen  Rennplätzen  finden  die
bisherigen  Bestimmungen  bis  zum  1.  Januar  1901  Anwendung.

§.  31.
Oeffentliche  Ausspielungen,  Verloosungen  und  Lotterien,  für  welche  die
Reichsstempelabgabe  zu  entrichten  ist,  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.).

IV.  Schiffsfrachturkunden.

(Tarifnummer  6.)

§.  32.

Die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre  zwischen  inländischen  und
ausländischen  Seehäfen  oder  zwischen  inländischen  Flußhäfen  und  ausländischen
Seehäfen  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der  im  Tarife  bezeichneten  Art
ausgestellt  wird.  Die  Ablieferung  von  Gütern,  die  im  Schiffsverkehre  vom
Auslande  nach  dem  Inlande  befördert  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde
  der  bezeichneten  Art  ausgehändigt  wird.

Auf  den  Postverkehr  und  die  Beförderung  des  Gepäcks  der  Reisenden
finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.