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b) die Korps-Generalärzte mit dem Range
eines Majors,
c) die Ober-Stabsärzte mit dem Range
eines Hauptmanns,
d) die Stabsärzte mit dem Range eines
Premier-Lieutenants,
e) die Oberärzte und Assistenzärzte mit
dem Range eines Sekonde-Lieute-
nants.
jors) resp. Kapitains zur See (mit
Oberstlieutenants. oder Obersten-
Rang),
b) die Ober-Stabs- und Marine-Aerzte
I. Klasse mit dem Range eines Kapi-
tain-Lieutenants resp. Korvetten-Ka-
pitains,
c) die Stabs- und Marine-Aerzte II.
Klasse mit dem Range eines Lieute-
nants zur See resp. Kapitain-Lieu-
tenants,
d) die Assistenzärzte mit dem Range eines
Unter-Lieutenants zur See,
e) die Zahlmeister:
1) Zahlmeister mit dem Range eines
Lieutenants zur See,
2) Untere Zahlmeister mit dem Range
eines Unter-Lieutenants zur See.
II. Untere
Militairbeamte.
Marinebeamte.
1. ohne einen bestimmten Militair-Rang:
a) die Militair-Küster,
b) die unter dem Ingenieur vom Platz
in den Festungen stehenden Unter-
beamten,
c) die Ober- und Unter-Aufseher bei den
Baugefangenen-Anstalten,
d) die Zeughaus-Büchsenmacher, sowie
die bei den Truppentheilen — mit der
Verpflichtung, ihnen sowohl ins Feld
als beim Garnisonwechsel zu folgen —
vertragsmäßig angenommenen Hand-
werker, welche nicht gleich den Sol-
daten Sold beziehen,
e) alle bei den mobilen Truppen, bei der
Feld-Administration oder in anderer
Art angestellten Personen für die Dauer
dieser Anstellung, soweit sie nicht sub
B. I. 1. Littr. n. aufgeführt sind.
a) die Marine-Küster,
b) die Marine-Verwalter,
c) die Marine-Zeichner,
d) die Werkmeister,
e) die Magazin-Aufseher,
f) die Büchsenmacher.
2. Als