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nicht, es wird auch der Stammarineteil gebraucht (also ob l. oder II. Matrosendivision
— Werftdivision — Torpedodivision usw.) Wir geben die Gesuche an
die für die Versendung zuständige Liebesgaben-Abnahmestelle für
die Kaiserl. Marine in Kiel ab, welche dieselben in weitgehendster Weise
berücksichtigt. Weißes Zeug (sogenanntes Tropenzeug), Arbeitszeug und Schuhe
können nicht versandt werden.
4. Anträge auf Austausch und Internierung in der Schweiz von Gefangenen in
Frankreich und England.
Anträge sind an uns zu richten. Sie werden von uns an die zuständigen
Stellen weitergegeben und müssen außer den auf Seite 8/9 angeführten Personalien
die Art der Krankheit bezw. der Verwundung enhalten, auf Grund deren der
Austausch oder die Internierung erfolgen soll. Die Entscheidung für die
Heimsendung bezw. Internierung fällt ausschließlich der französischen
bezw. englischen Austauschkommission zu.
5. Unterstützung zum Besuche von Internierten in der Schweiz.
Alle Besuche bei den Internierten bedürfen der Genehmigung der aufsichtführenden
Schweizer Arzte. Als Ausweis für die Reise ist ein Auslandspaß erforderlich,
den unsere Polizeibehörden ausstellen.
Die Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehefrau und Verlobte) der
in der Schweiz Internierten werden auf den deutschen Bahnen zu dem halben
Fahrpreise befördert. Die Fahrkarten werden an den Fahrkartenausgabestellen
auf Grund eines Ausweises der Ortspolizeibehörde verabfolgt, der den Namen
des Reisenden, Anfang= und Endstation der Reise, den Reiseweg — stets über
Konstanz — und die Bescheinigung enthalten muß, daß die Reisenden Angehörige
in der Schweiz internierter Kriegsteilnehmer sind. Auch entferntere Verwandte
erlangen diese Fahrpreisermäßigung durch Vorlegung einer polizeilichen Bescheinigung
darüber, daß die nächsten Angehörigen nicht mehr am Leben oder
aus Alters-, Gesundheits= oder ähnlichen Rücksichten nicht mehr reisefähig sind.
Als Regel gilt, daß die Ermäßigung des Fahrpreises nur für eine Person
genehmigt wird, in besonderen Fällen sind aber Ausnahmen zugelassen. Wir
unterstützen bedürftige Angehörige unserer Provinz bei Ausführung einer Reise
dadurch, daß wir die Fahrkarten für Hin= und Rückreise bezahlen und mit
Hilfe der schweizer Unterstützungsvereine die Kosten für einen 10 tägigen Aufenthalt
am Orte des Internierten übernehmen. Bares Geld wird nicht
ausgehändigt.