Full text : Organisation und Ziele des Unterausschusses für kriegsgefangene Deutsche.

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nicht,  es  wird  auch  der  Stammarineteil  gebraucht  (also  ob  l.  oder  II.  Matrosendivision
  —  Werftdivision  —  Torpedodivision  usw.)  Wir  geben  die  Gesuche  an
die  für  die  Versendung  zuständige  Liebesgaben-Abnahmestelle  für
die  Kaiserl.  Marine  in  Kiel  ab,  welche  dieselben  in  weitgehendster  Weise
berücksichtigt.  Weißes  Zeug  (sogenanntes  Tropenzeug),  Arbeitszeug  und  Schuhe
können  nicht  versandt  werden.

4.  Anträge  auf  Austausch  und  Internierung  in  der  Schweiz  von  Gefangenen  in
Frankreich  und  England.

Anträge  sind  an  uns  zu  richten.  Sie  werden  von  uns  an  die  zuständigen
Stellen  weitergegeben  und  müssen  außer  den  auf  Seite  8/9  angeführten  Personalien
die  Art  der  Krankheit  bezw.  der  Verwundung  enhalten,  auf  Grund  deren  der
Austausch  oder  die  Internierung  erfolgen  soll.  Die  Entscheidung  für  die
Heimsendung  bezw.  Internierung  fällt  ausschließlich  der  französischen
  bezw.  englischen  Austauschkommission  zu.

5.  Unterstützung  zum  Besuche  von  Internierten  in  der  Schweiz.

Alle  Besuche  bei  den  Internierten  bedürfen  der  Genehmigung  der  aufsichtführenden
  Schweizer  Arzte.  Als  Ausweis  für  die  Reise  ist  ein  Auslandspaß  erforderlich,
  den  unsere  Polizeibehörden  ausstellen.

Die  Angehörigen  (Eltern,  Kinder,  Geschwister,  Ehefrau  und  Verlobte)  der
in  der  Schweiz  Internierten  werden  auf  den  deutschen  Bahnen  zu  dem  halben
Fahrpreise  befördert.  Die  Fahrkarten  werden  an  den  Fahrkartenausgabestellen
auf  Grund  eines  Ausweises  der  Ortspolizeibehörde  verabfolgt,  der  den  Namen
des  Reisenden,  Anfang=  und  Endstation  der  Reise,  den  Reiseweg  —  stets  über
Konstanz  —  und  die  Bescheinigung  enthalten  muß,  daß  die  Reisenden  Angehörige
in  der  Schweiz  internierter  Kriegsteilnehmer  sind.  Auch  entferntere  Verwandte
erlangen  diese  Fahrpreisermäßigung  durch  Vorlegung  einer  polizeilichen  Bescheinigung
  darüber,  daß  die  nächsten  Angehörigen  nicht  mehr  am  Leben  oder
aus  Alters-,  Gesundheits=  oder  ähnlichen  Rücksichten  nicht  mehr  reisefähig  sind.

Als  Regel  gilt,  daß  die  Ermäßigung  des  Fahrpreises  nur  für  eine  Person
genehmigt  wird,  in  besonderen  Fällen  sind  aber  Ausnahmen  zugelassen.  Wir
unterstützen  bedürftige  Angehörige  unserer  Provinz  bei  Ausführung  einer  Reise
dadurch,  daß  wir  die  Fahrkarten  für  Hin=  und  Rückreise  bezahlen  und  mit
Hilfe  der  schweizer  Unterstützungsvereine  die  Kosten  für  einen  10  tägigen  Aufenthalt
  am  Orte  des  Internierten  übernehmen.  Bares  Geld  wird  nicht
ausgehändigt.