Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

Verhalten des 
Gerichts: 
a) im Allge- 
meinen. 
b) wenn das 
Verbrechen keine 
Spuren zurück- 
gelassen hat. 
Beilage Litt. B. 
  
Vorschriften 
über 
die Feststellung des Thatbestandes verübter Verbrechen. 
  
§. 1. 
Ein wesentliches Erforderniß jeder Untersuchung ist die Aufnahme des That- 
bestandes, d. h. die Feststellung derjenigen Umstände, welche es gewiß oder doch 
höchst wahrscheinlich machen, daß ein Verbrechen begangen worden ist. 
§. 2. 
Die Ausmittelung des Thatbestandes erfordert vorzügliche Sorgfalt. Der 
Inquirent muß in der Regel da, wo es möglich ist, durch eigene sinnliche 
Wahrnehmung sich von den die That bezeichnenden Umständen überzeugen, wenn 
dies aber nicht geschehen kann, die über den Thatbestand vorhandenen Beweis- 
mittel aufnehmen. Insoweit der Erfolg der That und der dadurch angerichtete 
Schaden das Strafmaaß bestimmt, sind dabei in der Regel Sachverständige zu- 
zuziehen. 
§. 3. 
Der Thatbestand muß festgestellt werden, wenn auch der Verbrecher ein 
vollständiges Bekenntniß abgelegt hat. 
§. 4. 
Bei Verbrechen, die ihrer Natur nach keine in die Sinne fallenden Spu- 
ren zurücklassen (wie dies z. B. in der Regel bei der Insubordination durch 
Worte, Zeichen oder Geberden der Fall ist), oder deren Spuren durch die Länge 
der Zeit verloren gegangen sind, muß der Inquirent bemüht sein, die Existenz 
des Verbrechens durch Aufnahme der darüber vorhandenen Beweismittel ins 
Licht zu stellen. 
§. 5. 
Hat eine That, welche gewöhnlich Spuren zu hinterlassen pflegt, keine 
zurückgelassen, so ist der Grund dieser Ausnahme zu ermitteln und alles das- 
jenige durch aufzunehmende Beweismittel zu ersetzen, was der sinnlichen Dar- 
stellung abgeht. 
§. 6.
	        
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