Verhalten des
Gerichts:
a) im Allge-
meinen.
b) wenn das
Verbrechen keine
Spuren zurück-
gelassen hat.
Beilage Litt. B.
Vorschriften
über
die Feststellung des Thatbestandes verübter Verbrechen.
§. 1.
Ein wesentliches Erforderniß jeder Untersuchung ist die Aufnahme des That-
bestandes, d. h. die Feststellung derjenigen Umstände, welche es gewiß oder doch
höchst wahrscheinlich machen, daß ein Verbrechen begangen worden ist.
§. 2.
Die Ausmittelung des Thatbestandes erfordert vorzügliche Sorgfalt. Der
Inquirent muß in der Regel da, wo es möglich ist, durch eigene sinnliche
Wahrnehmung sich von den die That bezeichnenden Umständen überzeugen, wenn
dies aber nicht geschehen kann, die über den Thatbestand vorhandenen Beweis-
mittel aufnehmen. Insoweit der Erfolg der That und der dadurch angerichtete
Schaden das Strafmaaß bestimmt, sind dabei in der Regel Sachverständige zu-
zuziehen.
§. 3.
Der Thatbestand muß festgestellt werden, wenn auch der Verbrecher ein
vollständiges Bekenntniß abgelegt hat.
§. 4.
Bei Verbrechen, die ihrer Natur nach keine in die Sinne fallenden Spu-
ren zurücklassen (wie dies z. B. in der Regel bei der Insubordination durch
Worte, Zeichen oder Geberden der Fall ist), oder deren Spuren durch die Länge
der Zeit verloren gegangen sind, muß der Inquirent bemüht sein, die Existenz
des Verbrechens durch Aufnahme der darüber vorhandenen Beweismittel ins
Licht zu stellen.
§. 5.
Hat eine That, welche gewöhnlich Spuren zu hinterlassen pflegt, keine
zurückgelassen, so ist der Grund dieser Ausnahme zu ermitteln und alles das-
jenige durch aufzunehmende Beweismittel zu ersetzen, was der sinnlichen Dar-
stellung abgeht.
§. 6.