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§. 6.
Sind dagegen Spuren des Verbrechens wirklich vorhanden, so muß dafür
gesorgt werden, daß deren Dasein und Beschaffenheit sich aus den Akten zuver-
lässig ergebe.
§. 7.
Bei körperlichen Verletzungen ist das Attest eines Militair-Oberarztes
(oder anderen approbirten Arztes) und eines als Wundarzt approbirten Militair-
Chirurgus (oder anderen approbirten Wundarztes) oder zweier approbirten Wund-
ärzte zu den Akten zu bringen. Dieses Attest wird von beiden Sachverständigen
gemeinschaftlich unter ihrer Unterschrift, wenn sie aber verschiedener Meinung
sind, von einem Jeden besonders ausgestellt.
Ist die körperliche Verletzung nicht erheblich, so genügt das Attest
eines als Wundarzt approbirten Militair-Chirurgus oder anderen approbirten
Wundarztes, insofern dasselbe nicht etwa verdächtig oder übertrieben erscheint.
Anmerkung: Die Militair-Chirurgen heißen jetzt Militair-Unterärzte.
§. 8.
Dem auszustellenden Attest über die vorgefundenen Verletzungen müssen
die Sachverständigen jedesmal ihr Gutachten darüber beifügen, ob der Be-
schädigte an seiner Gesundheit oder an seinen Gliedmaßen einen bleibenden
Nachtheil zu befürchten habe, oder ob die Verletzung lebensgefährlich ge-
wesen sei.
§. 9.
So lange der Verwundete lebt, und das Wundattest nicht etwa so ver-
dächtig ist, daß eine zweite ärztliche Untersuchung stattfinden muß, ist eine ge-
richtliche Besichtigung und Untersuchung der erhaltenen Verletzungen nicht erforderlich;
doch muß der Verwundete gerichtlich über die an ihm verübte That, soweit es
geschehen kann, sorgfältig vernommen werden.
§. 10.
Ist bei Frauenzimmern die Besichtigung der Geburtstheile nothwendig, so
muß statt des Wundarztes ein vereidigter Geburtshelfer oder eine vereidigte
Hebeamme zugezogen werden. Sind jedoch die Geburtstheile so verletzt, daß
eine Heilung derselben nothwendig wird, so ist ein approbirter Wundarzt zu-
zuziehen.
§. 11.
Hat eine Beschädigung den Tod des Verletzten zur Folge, so geschieht die
Besichtigung des Leichnams im Beisein des besetzten Untersuchungsgerichts durch
einen Militair-Oberarzt oder Physikus und durch einen als Wundarzt approbirten
Militair-Chirurgus oder durch einen anderen vereidigten Wundarzt.
41* Wenn
c) wenn das
Verbrechen
Spuren zurück-
gelassen hat.
d) bei körper-
lichen Verletzun-
gen.
e) bei erfolg-
ter Tödtung.