Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 6. 
Sind dagegen Spuren des Verbrechens wirklich vorhanden, so muß dafür 
gesorgt werden, daß deren Dasein und Beschaffenheit sich aus den Akten zuver- 
lässig ergebe. 
§. 7. 
Bei körperlichen Verletzungen ist das Attest eines Militair-Oberarztes 
(oder anderen approbirten Arztes) und eines als Wundarzt approbirten Militair- 
Chirurgus (oder anderen approbirten Wundarztes) oder zweier approbirten Wund- 
ärzte zu den Akten zu bringen. Dieses Attest wird von beiden Sachverständigen 
gemeinschaftlich unter ihrer Unterschrift, wenn sie aber verschiedener Meinung 
sind, von einem Jeden besonders ausgestellt. 
Ist die körperliche Verletzung nicht erheblich, so genügt das Attest 
eines als Wundarzt approbirten Militair-Chirurgus oder anderen approbirten 
Wundarztes, insofern dasselbe nicht etwa verdächtig oder übertrieben erscheint. 
Anmerkung: Die Militair-Chirurgen heißen jetzt Militair-Unterärzte. 
§. 8. 
Dem auszustellenden Attest über die vorgefundenen Verletzungen müssen 
die Sachverständigen jedesmal ihr Gutachten darüber beifügen, ob der Be- 
schädigte an seiner Gesundheit oder an seinen Gliedmaßen einen bleibenden 
Nachtheil zu befürchten habe, oder ob die Verletzung lebensgefährlich ge- 
wesen sei. 
§. 9. 
So lange der Verwundete lebt, und das Wundattest nicht etwa so ver- 
dächtig ist, daß eine zweite ärztliche Untersuchung stattfinden muß, ist eine ge- 
richtliche Besichtigung und Untersuchung der erhaltenen Verletzungen nicht erforderlich; 
doch muß der Verwundete gerichtlich über die an ihm verübte That, soweit es 
geschehen kann, sorgfältig vernommen werden. 
§. 10. 
Ist bei Frauenzimmern die Besichtigung der Geburtstheile nothwendig, so 
muß statt des Wundarztes ein vereidigter Geburtshelfer oder eine vereidigte 
Hebeamme zugezogen werden. Sind jedoch die Geburtstheile so verletzt, daß 
eine Heilung derselben nothwendig wird, so ist ein approbirter Wundarzt zu- 
zuziehen. 
§. 11. 
Hat eine Beschädigung den Tod des Verletzten zur Folge, so geschieht die 
Besichtigung des Leichnams im Beisein des besetzten Untersuchungsgerichts durch 
einen Militair-Oberarzt oder Physikus und durch einen als Wundarzt approbirten 
Militair-Chirurgus oder durch einen anderen vereidigten Wundarzt.  
  41* Wenn 
c) wenn das 
Verbrechen 
Spuren zurück- 
gelassen hat. 
d) bei körper- 
lichen Verletzun- 
gen. 
e) bei erfolg- 
ter Tödtung.
	        
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