Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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beamten  zu  vollziehen,  ohne  daß  in  der  Eintragung  selbst  irgend  etwas  geändert
oder  gestrichen  wird.  (§.  13,  Schlußsatz  des  Reichsgesetzes.)

Wird  der  Mangel  erst  nach  Entlassung  der  Erschienenen  wahrgenommen,
  so  kann  eine  Berichtigung,  ohne  Unterschied,  ob  der  zu  berichtigende  Fehler
von  größerer  oder  geringerer,  von  sachlicher  oder  nur  sormaler  Bedeutung  ist,  nur
auf  dem  in  den  Ss.  65  und  66  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebenen  Wege,  also
nur  auf  dem  Grunde  gerichtlicher  Anordnung  erfolgen.  Der  Standesbeamte
hat  in  solchem  Falle,  wenn  er  die  Berichtigung  der  Eintragung  für  nothwendig
crachtet,  den  Sachverhalt  dem  Justizamte  berichtlich  vorzutragen,  welches  das  weiter
Erforderliche  veranlassen  wird.

Ebenso  wenig,  wie  Korrekturen,  sind  Abkürzungen  bei  den  Eintragungen  zulässig.
  Eine  besondere  Sorgfalt  ist  auf  richtige,  deutliche  und  vollständige
Einschreibung  der  Vornamen  und  Familiennamen  zu  verwenden.  Es  darf
*.  B.  nicht  blos  „Hermann  Kaiser“  stlatt  „Hermann  August  Friedrich  Eduard
Kaiser“,  nicht  „Schmid“  statt  „Schmitt“  oder  „Schmidt“,  „Beyer“  statt  „Baier“,
„Keyser“  statt  „Kaiser“  K.  geschrieben  werden.  Auch  ist  zur  Bezeichnung  des  weiblichen
  Geschlechts  dem  Familiennamen  nicht  die  Sylbe  in  anzuhängen  (z.  B.  nicht
„Marie  Schmidtin“  statt  „Marie  Schmidt“).

Die  punktirten  Zwischenräume  in  den  Formularen  sind,  wenn  sie  nicht  beschrieben
  worden,  alsbald  bei  der  Eintragung  durch  Striche  auszufüllen.  Die
wesentlichen  Zahlenangaben  sind  mit  Buchstaben  zu  schreiben  (S.  13,  Abs.  1  des
Reichs-Gesetzec).

§.  8.

Eintragungen  auf  Grund  schriftlicher  Anzeigen  und  Mittheilungen  (§F§.  20,
27.  58,  62  des  Neichegesetzee),  für  welche  der  Vordruck  der  Register-Formulare
nicht  berechnet  ist,  sind  unter  Durchstreichung  des  Vordrucks  und  mit  Bezugnahme
  auf  die  nach  der  Behörde  oder  den  Beamten,  von  denen  sie  ausgegangen
ist,  und  nach  Ort  und  Datum  näher  zu  bezeichnende  schriftliche  Anzeige  oder  Mit.
theilung  am  Rande  des  Register  Formulars  zu  bewirken.  Ebenso  muß  der  Vordruck
  durchstrichen  und  die  Eintragung  am  Nande  bewirkt  werden,  wenn  in  Gemähheit
  des  §.  23  des  Reichsgesetzes  die  Anzeige  der  Geburt  eines  todigeborenen
oder  in  der  Geburt  verstorbenen  Kindes  im  Sterberegister  einzutragen  ist.  Dabei
ist  jedesmal  anzugeben,  wie  viel  Zeilen  des  Vordrucks  durchstrichen  worden  sind.