Full text : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

Aus=  und  Durchfuhrverbote.  13

Verordnung,
betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von
Verband=  und  Arzneimitteln  sowie  von  ärztlichen  Instrumenten
  und  Geräten.
Vom  31.  Juli  1914.

§  1.  Die  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Verband=  und  Arzneimitteln  sowie  von
ärztlichen  Instrumenten  und  Geräten  über  die  Grenzen  des  Deutschen  Reichs  ist
bis  auf  weiteres  verboten.

§  2.  Der  Reichskanzler  wird  ein  Verzeichnis  der  Gegenstände  veröffentlichen,
deren  Ausfuhr  und  Durchfuhr  nach  §  1  verboten  ist.

Er  ist  ermächtigt,  von  den  Bestimmungen  im  §  1  Ausnahmen  zu  gestatten  und
die  etwa  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen.

§  3.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Bekanntmachung.
Vom  31.  Juli  1914.

Auf  Grund  des  §   2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  betreffend
das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Verband=  und  Arzneimitteln
  sowie  von  ärztlichen  Instrumenten  und  Geräten  bringe  ich
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis,  daß  die  folgenden  Gegenstände  unter  das  Verbot
  fallen:

Reine  Karbolsäure,

Quecksilber  und  Sublimat,

Jod,  Jodkalium  und  Jodnatrium,

Jodoform,

Chloroform,

Pyrazolonum  phenyldimetylicum  u.  seine  Abkömmlinge  (Pyramidon  usw.),

Gepulvertes  Opium,

Morphium  und  seine  Salze,

Phosphorsaures  Codein,

Paraformaldehyd,

Salzsaures  und  schwefelsaures  Chinin,

Arekolin,

Salvarsan,

Verbandwatte,  Verbandgaze  und  andere  Verbandstoffe,

Chirurgiche  und  andere  ärztliche,  auch  zahnärztliche  Instrumente  und
Geräte,  

Bakteriologische  Geräte,  

Material  für  bakteriologische  Nährböden  (Agar,  Gelatine,  Pepton),

Schutzimpfstoffe,  Schutzsera  und  Heilsera  bei  Infektionskrankheiten,

Versuchstiere.

Bekanntmachung.
Vom  1.  August  1914.

Auf  Grund  des  §  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  betreffend
das  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Verband=  und  Arznei=3*