Full text : Diplomatische Aktenstücke.

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unnütz,  ihn  zu  unterstützen,  wenn  die  Zeit  dazu  nicht  mehr  vorhanden
  ist.

Im  Verlaufe  des  Nachmittags  hatte  sich  das  Gerücht  verbreitet,
  Serbien  habe  sich  dem  Ultimatum  gefügt,  immerhin  mit
dem  Zusatze,  dass  es  deswegen  die  Mächte  anrufe.  Man  versichert
  aber  im  letzten  Augenblick,  der  österreichische  Gesandte
habe  soeben  Belgrad  verlassen;  er  hätte  die  Zustimmung  der
serbischen  Regierung  zu  den  von  seiner  Regierung  gestellten
Bedingungen  für  ungenügend  erachtet.

Dumaine.

Nr.  49.

Antwort  der  serbischen  Regierung  an  die  österreichischungarische
  Note.

(Mitgeteilt  von  Herrn  Vesnitch,  dem  serbischen  Gesandten,  am  27.  Juli.)

Belgrad,  den  25.  Juli  1914.

Die  königlich  serbische  Regierung  hat  die  Mitteilung  der
k.  und  k.  Regierung  vom  10./23.  ds.  erhalten  und  ist  überzeugt,
dass  ihre  Antwort  jedes  Missverständnis  beseitigen  wird,  welches
die  freundnachbarlichen  Beziehungen  zwischen  der  österreichischen
  Monarchie  und  dem  Königreich  Serbien  zu  stören  droht.

Die  Königliche  Regierung  ist  sich  bewusst,  dass  die  Proteste,
die  sowohl  auf  der  Tribüne  der  National-Skuptschina,  als  auch
in  den  Aussprüchen  und  Handlungen  der  verantwortlichen  Vertreter
  des  Staates  zu  tage  getreten  sind,  Proteste,  denen  die  von
der  serbischen  Regierung  am  18./31.  März  1909  abgegebene  Erklärung
  ein  Ende  bereitete,  sich  bei  keiner  Gelegenheit  der  grossen
  Nachbarmonarchie  gegenüber  erneuert  haben,  und  dass,  seit
dieser  Zeit,  sowohl  von  Seiten  der  aufeinanderfolgenden  Regierungen
  des  Königreichs,  als  auch  deren  Organen,  kein  einziger
Versuch  gemacht  wurde,  um  den  in  Bosnien  und  der  Herzegowina
  geschaffenen  politischen  und  rechtlichen  Zustand  zu
ändern.

Die  königliche  Regierung  stellt  fest,  dass  die  k.  und  k.  Regierung
  in  dieser  Beziehung  keinerlei  Vorstellung  erhoben  hat,
den  Fall  eines  Schulbuches  ausgenommen,  hinsichtlich  dessen
die  k.  und  k.  Regierung  eine  vollauf  befridigende  Erklärung  erhalten
  hat.