Kreisordnung. § 97. 203
den Wahlen (§. 94) steht vorbehaltlich der nachfolgenden
besonderen Bestimmungen (§. 97) denjenigen Grundbesitern,
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzern zu,
welche
a) Angehörige des Deutschen Reiches und selbstständig
sind.
Als selbstständig wird derjenige angesehen,
welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat, sofern
ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen
und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche
Anordnung entzogen ist;
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Das Wahlrecht geht verloren, sobald eins der vorstehenden
Erfordernifse bei dem bis dahin Wahlberechtigten
nicht mehr zutrifft. Es ruht während der Dauer eines
Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen
Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen
solcher Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet
oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
Abs. 1a: §. 32 no. 2 u. Anm.; Prov.O. 8 17.
§. 97. Durch Stellvertretung können sich an den
Wahlen betheiligen:
1) der Staat durch einen Vertreter aus der Zahl
seiner Beamten, seiner Domänenpächter oder der
ländlichen Grundbesitzer des Kreises;
2) juristische Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien durch einen Pächter
oder mit Generalvollmacht versehenen Administrator
eines im Kreise belegenen güheren Gutes, oder
durch einen Vertreter aus der Zahl der ländlichen
Grundbesitzer des Kreises; Korporationen sind
befugt, sich nach Maßgabe ihrer Statuten oder
Verfassungen vertreten zu lassen;