Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Kreisordnung.  §  97.  203

den  Wahlen  (§.  94)  steht  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
besonderen  Bestimmungen  (§.  97)  denjenigen  Grundbesitern,
  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzern  zu,
welche
a)  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  und  selbstständig
  sind.

Als  selbstständig  wird  derjenige  angesehen,
welcher  das  21.  Lebensjahr  vollendet  hat,  sofern
ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen
und  dasselbe  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche
Anordnung  entzogen  ist;

b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Das  Wahlrecht  geht  verloren,  sobald  eins  der  vorstehenden
  Erfordernifse  bei  dem  bis  dahin  Wahlberechtigten
nicht  mehr  zutrifft.  Es  ruht  während  der  Dauer  eines
Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen
Untersuchung,  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen
solcher  Vergehen,  welche  den  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,  eingeleitet
oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

Abs.  1a:  §.  32  no.  2  u.  Anm.;  Prov.O.  8  17.

§.  97.  Durch  Stellvertretung  können  sich  an  den
Wahlen  betheiligen:

1)  der  Staat  durch  einen  Vertreter  aus  der  Zahl
seiner  Beamten,  seiner  Domänenpächter  oder  der
ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;

2)  juristische  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  durch  einen  Pächter
oder  mit  Generalvollmacht  versehenen  Administrator
eines  im  Kreise  belegenen  güheren  Gutes,  oder
durch  einen  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen
Grundbesitzer  des  Kreises;  Korporationen  sind
befugt,  sich  nach  Maßgabe  ihrer  Statuten  oder
Verfassungen  vertreten  zu  lassen;